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Oberverwaltungsgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts: Kreisumlage 2023 ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Berufungszulassungsanträge der Gemeinden Barleben und Niedere Börde am 12.09.2025 abgelehnt.

Die Gemeinden wandten sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg gegen die Kreisumlagebescheide 2023. Die Klagen wurden mit Urteilen vom 27.03.2025 abgewiesen. 

Das Verwaltungsgericht erklärte die Bescheide vom 15.06.2023 über 13.885.824 Euro (Barleben) und 2.756.377 Euro (Niedere Börde) für rechtmäßig. Es hatte in seinen Urteilen festgestellt, dass der Kreisumlagesatz von 42,1 % ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Der Landkreis hat bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2023 die sich aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt und sowohl seiner Ermittlungspflicht als auch seiner Offenlegungspflicht Genüge getan. Der Kreisumlagesatz genügt auch den materiell-rechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben.

Dies wollten die Klägerinnen vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt überprüfen lassen. Dieses entschied nun, dass Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts nicht bestehen. 

Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Landkreis bei der Kreisumlagefestsetzung 2023 die Verfahrensregeln und das materielle Recht beachtet.

Das Verwaltungsgericht hat nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in seinen Urteilen zutreffend festgestellt, dass der Landkreis das Haushaltsrecht eingehalten hat. Es hat den Finanzbedarf richtigerweise definiert als die einer Körperschaft zur Erfüllung ihrer Ausgaben notwendigen oder erforderlichen Finanzmittel, über die der Haushaltsplan Auskunft gibt.

Das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht sind übereinstimmend der Auffassung, dass die vom Landkreis der Beschlussfassung über die Kreisumlage zugrunde gelegten Haushaltsdaten hinreichend aktuell und belastbar gewesen sind. Den Klägerinnen ist weder darin zuzustimmen, dass es aktuellere Haushaltsdaten gab, noch darin, dass diese nicht belastbar gewesen sind. Auch wenn die Daten teilweise den vorläufigen Jahresrechnungen der Gemeinden entstammten, waren sie doch aktueller und belastbarer als die Plandaten aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das vom Landkreis genutzte Punktesystem zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden war als Grundlage der Abwägungsentscheidung nicht willkürlich. Die einbezogenen Daten waren geeignet, einen Überblick über die finanzielle Situation der Gemeinden zu geben. Da der Landkreis selbst mit einem erheblichen Defizit plante, musste er nach Ansicht beider Instanzen auch keine zusätzliche weitere Abwägung mit den finanziellen Interessen der Gemeinden vornehmen.

Die Beschlussvorlage war von der Verwaltung für die Kreistagsmitglieder auch sachgerecht aufbereitet. Anlage 2.1 der Beschlussvorlage enthielt eine zusammenfassende Darstellung des Verfahrens und der maßgeblichen Erwägungen für den vorgeschlagenen Umlagesatz. Die übrigen Anlagen enthielten für jeden erkennbar das zugrundeliegende Datenmaterial. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden zu Recht auf die Jahresergebnisse und nicht auf die Planzahlen abgestellt. Denn aus dem Aktualisierungsgebot ergibt sich, dass statt der unsicheren Prognosezahlen die tatsächlichen IST-Zahlen der Jahresrechnung bei der Prüfung zu berücksichtigen sind. 

 

Die von den Klägerinnen geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör konnte das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen. Auch im Übrigen war mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung nicht zuzulassen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Kreisumlage 2023 vom Landkreis Börde rechtmäßig erhoben wurde.

Last update: 15.10.2025 15:24 Uhr