Umtauschpflicht. Für Inhaber eines alten (rosa) Papierführerscheines mit Ausstellung vor dem 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Inhabers ausschlaggebend. Für Personen, die im Besitz eines „Kartenführerscheines“ sind, ist das Ausstellungsdatum für die vorgeschriebene Umtauschfrist relevant.
Inhaber alter Papierführerscheine der Geburtenjahrgänge vor 1965 müssten, wenn sie die Frist eingehalten haben, bereits im Besitz eines neuen EU-Kartenführerscheines sein. Wer das noch nicht erledigt hat, der sollte so schnell wie möglich einen Umtauschtermin buchen.
Zum Buchungsservice / bitte hier klicken
Die ganze Meldung unter Kreisnachrichten (27. Januar 2023) lesen / bitte hier klicken