Die Betreuungsbehörde

 

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Am 01.01.2023 ist das reformierte Betreuungsrecht in Kraft getreten. Durch das reformierte Betreuungsrecht wurde die rechtliche Betreuung umfassend modernisiert. Im Rahmen der Reform ist ein neues eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben mit dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtBG) entstanden.

Die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind im Abschnitt 1 BtOG geregelt.

§ 5 Informations- und Beratungspflichten zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.
Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben.
Sie unterstützt ehrenamtliche Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten Betreuungsverein.
Die Behörde hat die Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels einer Vereinbarung selbst zu gewährleisten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter Betreuungsverein zur Verfügung steht.

§ 6 Förderungsaufgaben
Die Behörde fördert Betreuer und Bevollmächtigte in ihren Aufgaben und zu ihrer Fortbildung sowie die Tätigkeit einzelner Personen und von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger als auch die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten natürlicher Personen öffentlich zu beglaubigen und weist auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hin.

Die Gebühr für die Beglaubigung einer Vollmacht beträgt 10 Euro.

§ 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
Die Behörde soll dem Betroffenen zur Vermeidung der Bestellung eines Betreuers ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unterbreiten. Die Beratung und Unterstützung umfasst ebenfalls die Pflicht, andere Hilfen mit Zustimmung des Betroffenen zu vermitteln und einen Kontakt herzustellen sowie bei Beantragung dieser Hilfen zu unterstützen, die Anträge selbst zu stellen. Die Behörde arbeitet dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.

In geeigneten Fällen mit Zustimmung des Betroffenen kann die Behörde eine erweiterte Unterstützung durchführen. Diese umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, die geeignet sind, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern.

§ 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
Zusammenarbeit mit dem zuständigen Betreuungsgericht und der Stammbehörde bei Kenntnis von Umständen, die an der Eignung eines Betreuers Zweifel aufkommen lassen

§ 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
Mitteilung ehrenamtlicher angehöriger Betreuer an den für sie zuständigen Betreuungsverein, so dass dieser die Möglichkeit hat, Fortbildungen und eine Vereinbarung mit ihnen abzuschließen, sofern diese dies wünschen.

§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht bei Sachverhaltsaufklärungen, bei Betreuervorschlägen und bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Betreuung.

§ 12 Betreuervorschlag
Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.

 

Anträge und Formulare zum Thema Betreuung und Vorsorgevollmacht

Vordrucke / Formulare zum Betreuungsrecht

Betreuungsrecht in leichter Sprache

Vorsorgevollmacht in leichter Sprache

Patientenverfügung

 

Was bedeutet gesetzliche Betreuung?

Hier ist die rechtliche Vertretung volljähriger Menschen gemeint, welche aufgrund einer psychischen Erkrankung, geistigen Behinderung oder erheblichen körperlichen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen.

Die Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Betreuungsanordnung nach dem deutschen Betreuungsrecht ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies kann vom Betroffenen selbst, oder aber auch von Dritten (Angehörige, Freunde/Bekannte, versch. Behörden oder Dienste) beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt werden.

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können. Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe, diverse Beratungsstellen, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte als auch Leistungen der Eingliederungshilfe sein.

 

Informationen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Ehegatten-Notvertretungsrecht und ehrenamtliche Betreuer

Wer regelt meine Angelegenheiten, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin? Wie kann ich in gesunden Tagen vorsorgen?

Jeder kann irgendwann in eine Situation kommen, in der andere für ihn entscheiden müssen. Nach deutschem Recht sind nicht automatisch der Ehe- und Lebenspartner oder die Kinder als gesetzliche Vertreter vorgesehen. Um für eine solche Situation in gesunden Tagen vorzusorgen, werden im Folgenden die verschieden Vorsorge-Formen kurz dargestellt.

 

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht benennt der Verfasser eine oder mehrere Vertrauenspersonen, welche im Ernstfall die erforderlichen Angelegenheiten regeln sollen. Die Vollmacht regelt verschiedene Bereiche, z.B. Gesundheitsangelegenheiten (Einwilligung in ärztliche Maßnahmen), Ämter- und Behördenangelegenheiten (Anträge stellen) und Wohnungsangelegenheiten (Wohnungskündigung und -auflösung).

Die bevollmächtigte Person, die das Original der Vollmacht in den Händen hält, ist mit diesem sofort handlungsfähig und kann die Angelegenheiten regeln, welche ihn ihr benannt sind. Es ist immer wichtig, eine Person zu bevollmächtigen, welche man gut kennt und zu welcher man Vertrauen hat, denn die Vollmachtserteilung ist eine Art privater Vertrag. Wenn jemand im Besitz einer Vollmacht ist, kann er alle darin aufgeführten Belange damit regeln. Aber Vorsicht: Niemand kontrolliert in der Regel, ob der Bevollmächtigte rechtmäßig oder im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Zudem ist es sinnvoll, aber nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben, eine Vollmacht beglaubigen zu lassen. Diese Möglichkeit haben Sie bei der örtlichen Betreuungsbehörde gegen eine Gebühr von 10,00 Euro. Bei großem Vermögen, Firmenangelegenheiten oder später zu regelnden Grundstücksangelegenheiten ist eine notarielle Beratung und Beglaubigung sinnvoll.

 

Betreuungsverfügung

Sollte der gerichtliche Weg der rechtlichen Vertretung bevorzugt werden, kann in einer Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht der Wunsch mitgeteilt werden, welche Person im Falle eines Betreuungsverfahrens als Betreuer bestellt werden soll und wer nicht. Wichtig ist, dass der Betreuer eine Person nur in den Angelegenheiten vertritt, die der Betroffene nicht mehr selbst bewältigen kann. Das Betreuungsgericht hat die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist es die Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens dem Betreuungsgericht vorzulegen.

Sollte die vorgeschlagene Person in der Betreuungsverfügung nicht geeignet oder bereit sein die Betreuung zu übernehmen, wählt das Betreuungsgericht eine andere Person, möglichst aus dem nahen Umfeld des Betroffenen aus. Steht keine Person bereit, die die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann, besteht die Möglichkeit, einen fremden ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer zu bestellen.

 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines schwer kranken Patienten, für den Fall, dass dieser sich nicht mehr äußern kann. Diese ist ein wichtiges Indiz für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen bezüglich seiner medizinischen Behandlung, Behandlungsbegrenzung und Pflege bei schwersten Erkrankungen, wie bspw. bei nicht umkehrbarer Bewusstlosigkeit, schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder einer zum Tod führenden Krankheit.

In der Patientenverfügung kann der Betroffene angeben, welche ärztlichen Maßnahmen er zu seiner medizinischen Versorgung wünscht oder ablehnt.

Empfehlenswert ist es, sich genauestens mit der Thematik auseinander zu setzen und sich durch einen Arzt beraten zu lassen. Eine Patientenverfügung sollte in jedem Fall genaue und konkrete Formulierungen bezogen auf die einzelne möglicherweise eintretende Erkrankung beinhalten.

Um den Betreuungsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern und ein Betreuungsverfahren zu vermeiden können Vollmachten und Betreuungs- und Patientenverfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK) registriert werden.

 

Ehegatten-Notvertretungsrecht

Ab 01. Januar 2023 gilt das gesetzliche Vertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften, das sogenannte Notvertretungsrecht. Bisher konnten sich Ehepartner in einer medizinischen Notsituation nur dann rechtlich gegenseitig vertreten, wenn eine gemeinsame Vorsorgevollmacht vorlag. Das soll sich mit der Reformierung des Betreuungsrechts nun ändern. Der Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ermöglicht es nun, dass sich Ehegatten im Notfall für maximal sechs Monate gegenseitig vertreten können.

Das Notvertretungsrecht nach Paragraf 1358 im BGB befähigt Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge sich gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Ehepartner entscheidungsunfähig ist.

Dieses Recht gilt für sechs Monate und setzt voraus, dass keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.

Notvertretungsgesetz: Gültigkeit

Das Notvertretungsgesetz tritt in dem Moment in Kraft, in dem ein Ehepartner aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selbst Entscheidungen zur medizinischen Behandlung oder Unterbringung treffen kann und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Der Arzt ist dann verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen, damit der Ehepartner jederzeit von seinem Recht Gebrauch machen kann.

Ist die Vertretung nach sechs Monaten weiterhin notwendig, weil der Ehepartner noch Betreuung benötigt, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Ein Richter entscheidet dann, wer in Zukunft die Interessen des zu Betreuenden vertreten wird, und setzt einen gesetzlichen Betreuer ein.

Auch wenn vorher nichts geregelt wurde, versuchen die Verantwortlichen des Betreuungsgerichtes zunächst jemanden von der Familie für diese Aufgabe zu gewinnen.

 

Ehrenamtliche Betreuer

Sie haben Interesse, anderen Menschen zu helfen?

Die Betreuungsbehörde sucht regelmäßig ehrenamtliche Betreuer für hilfsbedürftige Menschen.

Ehrenamtliche Betreuer werden vom Betreuungsgericht für Menschen bestellt, welche aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Diesen Menschen kann vom Betreuungsgericht ein Betreuer an die Seite gestellt werden, welcher ihn in den Angelegenheiten vertritt, die der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst regeln kann.

Die Aufgaben und Anforderungen an einen Betreuer sind vielfältig. So können dem Betreuer zum Beispiel die finanziellen Angelegenheiten übertragen werden (Überweisung laufender Kosten, Renten- und Pflegekassenanträge stellen) oder im gesundheitlichen Bereich (Termine bei Fachärzten vereinbaren, ggf. den Betreuten begleiten und ambulante Hilfen organisieren). Weitere Aufgaben können die Erledigungen behördlichen Schriftverkehrs und die Verhandlungen mit Ämtern, Behörden und Bankinstituten umfassen.

Der ehrenamtliche Betreuer ist (ebenso wie der berufliche Betreuer) dem Amtsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig, d.h. er muss einen jährlichen Bericht und - sofern die Vermögenssorge angeordnet wurde - eine jährliche Rechnungslegung abgeben.

Wichtig: Der Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und zu seinem Wohle zu handeln. Interessierte sollten rechtliche Grundkenntnisse, Einfühlungs- sowie Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft, sich weiterzubilden und neues Wissen anzueignen, mitbringen.

Die örtliche Betreuungsbehörde steht ehrenamtlichen Betreuern jederzeit beratend und unterstützend zur Seite.

Dokumente und Downloads