Wenn Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgelegt.
Volltext
Sind Sie von einer Behinderung betroffen und seit mehr als 6 Monaten gesundheitlich beeinträchtigt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen.
Als Ergebnis der Prüfung wird bei Ihnen gegebenenfalls ein Grad der Behinderung festgestellt. Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflosigkeit
- B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- GL – Gehörlosigkeit
- BL – Blindheit
- TBL – Taubblindheit
Voraussetzungen
- Sie sind in Ihrer Gesundheit länger als 6 Monate so beeinträchtigt, dass Ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder verhindert wird.
- Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag auf Feststellung einer Behinderung
- Antragsformular der zuständigen Stelle
-
wenn vorhanden:
- anderweitige Feststellungsnachweise über den Grad der Behinderung (beispielsweise Rentenbescheid oder entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung)
- relevante medizinische Unterlagen, zum Beispiel Gutachten
- bei Vertretung: Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person
- für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EUMitgliedstaats: Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale), Referat 511.
Verfahrensablauf
Sie können die Feststellung der Behinderung schriftlich beantragen:
- Stellen Sie den Antrag an die zuständige Stelle.
- Nach der Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft.
- Wenn notwendig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
- Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Im Antrag werden die behandelnden Ärzte und Kliniken angegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Damit die zuständige Stelle direkt medizinische Unterlagen anfordern kann, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.
Ohne diese Entbindung kann es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsprozess kommen, da die notwendigen Befunde nicht eingeholt werden können. Die Schweigepflichtsentbindung ist dem Antragsformular beigefügt und muss eigenhändig vom Antragsteller oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Feststellung einer Behinderung beantragen
- von einer Behinderung Betroffene können eine Feststellung der Behinderung beantragen
- bei der Feststellung der Behinderung wird der Grad der Behinderung festgelegt
-
eventuell werden auch Merkzeichen für besondere gesundheitliche Einschränkungen vergeben:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflosigkeit
- B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- GL – Gehörlosigkeit
- BL – Blindheit
- TBL – Taubblindheit
-
Voraussetzungen
- länger als 6 Monate lange gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder verhindert
- Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt
-
erforderliche Unterlagen
- wenn vorhanden, Nachweise über den Grad der Behinderung
- wenn vorhanden, medizinische Gutachten
- gegebenenfalls Vertretungs- oder Betreuungsvollmacht
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel
- nach Prüfung der Unterlagen erfolgt gegebenenfalls die Bescheidung des Grads der Behinderung und etwaigen Merkzeichen oder die Ablehnung der Feststellung einer Behinderung
- zuständig: örtliche Behörde
-
Verfahrensablauf
- Sie können die Feststellung der Behinderung schriftlich beantragen.
- Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Nach der schriftlichen Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Wenn notwendig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbstständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
- Im Rahmen der Prüfung Ihrer Unterlagen durch den Versorgungsärztlichen Dienst wird eine gutachtliche Stellungnahme erstellt. Sie erhalten dann auf Grundlage dieser Stellungnahme von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.
- In der Regel erfolgt die Feststellung einer Behinderung und von Merkzeichen durch die zuständige Stelle mit Wirkung ab Eingang des Antrages.
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Ausnahme ist die rückwirkende Feststellung.
- Diese ist möglich, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse gegenüber der Behörde nachweisen kann.
- Im Antragsformular ist eine entsprechende Rubrik zu finden.
- Ein besonderes Interesse liegt beispielsweise bei steuerlichen Vorteilen oder bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist) vor.
- Im Regelfall ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nimmt, denn jeder Antrag wird individuell bearbeitet und stellt einen Einzelfall dar.
- Die zuständige Stelle ist dabei auch im Rahmen der Abforderungen der Befunde zur Sachverhaltsaufklärung bei den behandelnden Ärzten auf deren Mitarbeit angewiesen. Bereits in diesem Verfahrensstadium können Verzögerungen bei der Übersendung der erforderlichen Unterlagen auftreten. Aus diesem Grund ist es schon bei der Antragstellung eine Verfahrenserleichterung, wenn ärztliche Unterlagen, die nicht älter als zwei Jahre sind, diesem bereits durch den Antragsteller beigefügt werden.
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Weitere Informationen
- Im Antrag werden die behandelnden Ärzte und Kliniken angegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Damit die zuständige Stelle direkt medizinische Unterlagen anfordern kann, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.
- Ohne diese Entbindung kann es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsprozess kommen, da die notwendigen Befunde nicht eingeholt werden können.
- Die Schweigepflichtsentbindung ist dem Antragsformular beigefügt und muss eigenhändig vom Antragsteller oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden.
- zuständig in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt