Wenn Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgelegt.
Volltext
Sind Sie von einer Behinderung betroffen und seit mehr als 6 Monaten gesundheitlich beeinträchtigt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen.
Als Ergebnis der Prüfung wird bei Ihnen gegebenenfalls ein Grad der Behinderung festgestellt. Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflosigkeit
- B – Berechtigung für eine ständige Begleitung
- RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- Gl – Gehörlosigkeit
- Bl – Blindheit
- TBl – Taubblindheit
Voraussetzungen
- Sie sind in Ihrer Gesundheit länger als 6 Monate so beeinträchtigt, dass Ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder verhindert wird.
- Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag auf Feststellung einer Behinderung
- Antragsformular der zuständigen Stelle
-
wenn vorhanden:
- anderweitige Feststellungsnachweise über den Grad der Behinderung (beispielsweise Rentenbescheid oder entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung)
- relevante medizinische Unterlagen, zum Beispiel Gutachten
- bei Vertretung: Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person
- für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EUMitgliedstaats: Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale), Referat 511.
Verfahrensablauf
Sie können die Feststellung der Behinderung schriftlich beantragen:
- Stellen Sie den Antrag an die zuständige Stelle.
- Nach der Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft.
- Wenn notwendig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
- Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Im Antrag werden die behandelnden Ärzte und Kliniken angegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Damit die zuständige Stelle direkt medizinische Unterlagen anfordern kann, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.
Ohne diese Entbindung kann es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsprozess kommen, da die notwendigen Befunde nicht eingeholt werden können. Die Schweigepflichtsentbindung ist dem Antragsformular beigefügt und muss eigenhändig vom Antragsteller oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden.
Im Antrag werden die behandelnden Ärzte und Kliniken angegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Damit die zuständige Stelle direkt medizinische Unterlagen anfordern kann, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.
Ohne diese Entbindung kann es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsprozess kommen, da die notwendigen Befunde nicht eingeholt werden können. Die Schweigepflichtsentbindung ist dem Antragsformular beigefügt und muss eigenhändig vom Antragsteller oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Feststellung einer Behinderung beantragen
- Von einer Behinderung Betroffene können eine Feststellung der Behinderung beantragen.
- Der Antrag ist durch die Person selbst zu stellen.
- Bei der Feststellung der Behinderung wird der Grad der Behinderung festgelegt.
- Der Grad der Behinderung wird dabei nach dem Maß der dauerhaften Teilhabebeeinträchtigung bemessen.
- Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
-
eventuell werden auch Merkzeichen für besondere gesundheitliche Einschränkungen vergeben:
-
G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- Das Merkzeichen G erhalten Personen, wenn sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
- Es kann bei Feststellung dieses Merkzeichens gewählt werden zwischen der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr gegen Eigenbeteiligung von104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr oder einer Ermäßigung (50 Prozent) bei der Kraftfahrzeugsteuer.
- Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit einer Wertmarke zum Ausweis erforderlich.
- Das Beiblatt ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos, so dass in diesen Fällen die Eigenbeteiligung entfällt. Dies stellt auf Antrag die zuständige Stelle fest .
-
aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- Das Merkzeichen aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung (dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen?).
- Es berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen (blauer Parkausweis), zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr .
- Diese ist gegen Eigenbeteiligung von 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr möglich.
- Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit Wertmarke zum Ausweis erforderlich.
- Das Beiblatt ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos, so dass in diesen Fällen die Eigenbeteiligung entfällt. Dies stellt auf Antrag die zuständige Stelle fest.
-
H – Hilflosigkeit
- Das Merkzeichen H wird für Menschen mit Hilflosigkeit festgestellt und bringt steuerliche Vergünstigungen bei der Einkommensteuer (Behindertenpauschbetrag für die schwerbehinderte Person und Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige).
- Zudem sind eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr kostenfrei (ohne Eigenbeteiligung) und eine Kraftfahrzeugbefreiung möglich.
- Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit Wertmarke zum Ausweis erforderlich, welches Ihnen auf Antrag die zuständige Stelle ausstellt.
-
B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- Personen mit dem Merkzeichen B dürfen eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen.
-
RF – Rundfunkgebührenermäßigung und / oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- Die Feststellung des Merkzeichens RF berechtigt, bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu beantragen.
-
Gl – Gehörlosigkeit
- Hörbehinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen Gl festgestellt wurde, können zwischen der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr gegen Eigenbeteiligung von 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr oder einer Ermäßigung (50 Prozent) bei der Kraftfahrzeugsteuer wählen.
- Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit einer Wertmarke zum Ausweis erforderlich. Das Beiblatt ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos, so dass in diesen Fällen die Eigenbeteiligung entfällt. Dies stellt auf Antrag die zuständige Stelle fest.
-
Bl – Blindheit
- Menschen mit Blindheit erhalten das Merkzeichen Bl.
- Darüber hinaus kann Blindengeld nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt beantragt werden.
- Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist kostenfrei möglich, eine Eigenbeteiligung muss nicht gezahlt werden.
- Es berechtigt zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und zur Nutzung von Behindertenparkplätzen (blauer Parkausweis).
-
TBl – Taubblindheit
- Das Merkzeichen TBl steht für Taubblindheit und wird festgestellt, wenn eine Störung der Hörfunktion mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und gleichzeitig eine Störung des Sehvermögens mit einem Grad der Behinderung von 100 vorliegt
- Das Merkzeichen ermöglicht eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
-
G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
-
Voraussetzungen
- länger als 6 Monate lange gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder verhindert
- Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt
- gesundheitlichen Beeinträchtigungen weichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab
- der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz ist in Deutschland
-
Erforderliche Unterlagen
- wenn vorhanden, Nachweise über den Grad der Behinderung, Grad der Schädigung oder Minderung der Erwerbstätigkeit (beispielsweise Bescheid der Berufsgenossenschaft oder entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder Feststellungsbescheid nach dem SGB IX einer anderen Behörde nach Wohnsitzwechsel
- wenn vorhanden, medizinische Gutachten (sollten nicht älter als zwei Jahre sein), zum Beispiel ärztliche Befunde, Gutachten, Entlassungsberichte zu stationären Behandlungen oder nach einer Rehabilitationsmaßnahme, vollständige Pflegegutachten
- gegebenenfalls Vertretungs- oder Betreuungsvollmacht (Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person)
- gegebenenfalls für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats: Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt, Aufenthaltstitel
- nach Prüfung der Unterlagen erfolgt gegebenenfalls die Bescheidung des Grads der Behinderung und etwaigen Merkzeichen oder die Ablehnung der Feststellung einer Behinderung
-
Verfahrensablauf
- Sie können die Feststellung der Behinderung schriftlich beantragen.
- Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Nach der schriftlichen Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Wenn notwendig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbstständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
- Im Rahmen der Prüfung Ihrer Unterlagen durch den Versorgungsärztlichen Dienst wird eine gutachtliche Stellungnahme erstellt. Sie erhalten dann auf Grundlage dieser Stellungnahme von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.
- In der Regel erfolgt die Feststellung einer Behinderung und von Merkzeichen durch die zuständige Stelle mit Wirkung ab Eingang des Antrages.
-
Ausnahme ist die rückwirkende Feststellung.
- Diese ist möglich, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse gegenüber der Behörde nachweisen kann.
- Im Antragsformular ist eine entsprechende Rubrik zu finden.
- Ein besonderes Interesse liegt beispielsweise bei steuerlichen Vorteilen oder bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist) vor.
- Im Regelfall ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nimmt, denn jeder Antrag wird individuell bearbeitet und stellt einen Einzelfall dar.
- Die zuständige Stelle ist dabei auch im Rahmen der Abforderungen der Befunde zur Sachverhaltsaufklärung bei den behandelnden Ärzten auf deren Mitarbeit angewiesen. Bereits in diesem Verfahrensstadium können Verzögerungen bei der Übersendung der erforderlichen Unterlagen auftreten. Aus diesem Grund ist es schon bei der Antragstellung eine Verfahrenserleichterung, wenn ärztliche Unterlagen, die nicht älter als zwei Jahre sind, diesem bereits durch den Antragsteller beigefügt werden.
-
Weitere Informationen
- Im Antrag werden die behandelnden Ärzte und Kliniken angegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Damit die zuständige Stelle direkt medizinische Unterlagen anfordern kann, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.
- Ohne diese Entbindung kann es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsprozess kommen, da die notwendigen Befunde nicht eingeholt werden können.
- Die Schweigepflichtsentbindung ist dem Antragsformular beigefügt und muss eigenhändig vom Antragsteller oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden.
- zuständig: Landesverwaltungsamt
-
Verfahrensablauf
- Sie können die Feststellung der Behinderung schriftlich beantragen.
- Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Nach der schriftlichen Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Wenn notwendig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbstständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
- Im Rahmen der Prüfung Ihrer Unterlagen durch den Versorgungsärztlichen Dienst wird eine gutachtliche Stellungnahme erstellt. Sie erhalten dann auf Grundlage dieser Stellungnahme von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.
- In der Regel erfolgt die Feststellung einer Behinderung und von Merkzeichen durch die zuständige Stelle mit Wirkung ab Eingang des Antrages.
-
Ausnahme ist die rückwirkende Feststellung.
- Diese ist möglich, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse gegenüber der Behörde nachweisen kann.
- Im Antragsformular ist eine entsprechende Rubrik zu finden.
- Ein besonderes Interesse liegt beispielsweise bei steuerlichen Vorteilen oder bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist) vor.
- Im Regelfall ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nimmt, denn jeder Antrag wird individuell bearbeitet und stellt einen Einzelfall dar.
- Die zuständige Stelle ist dabei auch im Rahmen der Abforderungen der Befunde zur Sachverhaltsaufklärung bei den behandelnden Ärzten auf deren Mitarbeit angewiesen. Bereits in diesem Verfahrensstadium können Verzögerungen bei der Übersendung der erforderlichen Unterlagen auftreten. Aus diesem Grund ist es schon bei der Antragstellung eine Verfahrenserleichterung, wenn ärztliche Unterlagen, die nicht älter als zwei Jahre sind, diesem bereits durch den Antragsteller beigefügt werden.
-
Weitere Informationen
- Im Antrag werden die behandelnden Ärzte und Kliniken angegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Damit die zuständige Stelle direkt medizinische Unterlagen anfordern kann, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.
- Ohne diese Entbindung kann es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsprozess kommen, da die notwendigen Befunde nicht eingeholt werden können.
- Die Schweigepflichtsentbindung ist dem Antragsformular beigefügt und muss eigenhändig vom Antragsteller oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden.
- zuständig in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt