Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragenWenn Sie oder Ihr Unternehmen Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, für die Sie Nachweise und/oder Register führen müssen, können Sie eine Befreiung von diesen Nachweis- oder Registerpflichten beantragen.
Volltext
Sie müssen die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen dokumentieren. Hierzu sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz Nachweis- und Registerpflichten geregelt.
Die Nachweis- und Registerpflichten gelten nicht für Abfälle, welche in privaten Haushalten anfallen.
Sie oder Ihr Unternehmen müssen Nachweise und Register führen, wenn Sie nachweispflichtige Abfälle
- erzeugen,
- sammeln,
- befördern oder
- entsorgen
Das gilt für:
- gefährliche Abfälle
- nicht gefährliche POP-haltige Abfälle
Der Registerpflicht unterliegen Sie oder Ihr Unternehmen auch, falls Sie
- mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln oder
- als Betreiber von Anlagen nicht gefährliche Abfälle entsorgen.
Sie können eine Befreiung von der Nachweis- oder Registerpflicht beantragen.
Voraussetzungen
Ob eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Sie oder Ihr Unternehmen können diese Befreiung nur erhalten, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu befürchten ist. Grundsätzlich besteht ein großes öffentliches Interesse an der Nachweis- und Registerführung. Die Behörde prüft daher, ob Ihr Antrag diesem Interesse nicht entgegensteht.
- Antrag
- Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten erteilt werden soll
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf richtet sich nach der zuständigen Behörde Ihres Antrages.
Gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt oder des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Gegen den Bescheid des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt können Sie Widerspruch einlegen.
Ansprechpunkt
Zuständig sind
- das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt oder
- die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte
- oder das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Zuständigkeit direkt an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Formulare
- Форми доступні: Ні
- Потрібна письмова форма: Ні
- Можлива неформальна заявка: Так
- Потрібна особиста присутність: Ні
- Доступні онлайн-сервіси: Ні
- Formulaires disponibles : Non
- Forme écrite requise : Non
- Possibilité de déposer une demande informelle : Oui
- Présentation personnelle nécessaire : Non
- Services en ligne disponibles : Non
- Forms available: No
- Written form required: No
- Informal application possible: Yes
- Personal appearance necessary: No
- Online services available: No
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten können Sie oder Ihr Unternehmen schriftlich (formlos) bei der zuständigen Behörde stellen. Alternativ können Sie den Online-Dienst eBNUR nutzen. Fügen Sie dem Antrag alle für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben bei.
- Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Der Antrag auf Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten stellt eine Ausnahme dar. Deshalb ist eine ausführliche Begründung notwendig.
Bitte beachten Sie, dass Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen die Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten vor Beginn der Entsorgung benötigen.
- Nachweis oder Registerpflichten Befreiung
- ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen muss dokumentiert werden
-
Nachweis und Registerpflichten
- sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt
- gelten nicht für Abfälle in privaten Haushalten
-
gelten für Unternehmen (in Einzelfällen auch Privatpersonen), die nachweispflichtige Abfälle
- erzeugen,
- sammeln,
- befördern oder
- entsorgen
-
Nachweispflichtige Abfälle sind:
- Gefährliche Abfälle
- Nicht gefährliche POP-haltige Abfälle
-
Registerpflichten gelten auch für Unternehmen (in Einzelfällen Privatpersonen),
- die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln oder
- als Betreiber von Anlagen nicht gefährliche Abfälle entsorgen
- Antrag auf Befreiung von Nachweis oder Registerpflichten ist online oder schriftlich möglich
- Zuständige Behörde prüft, ob das Allgemeinwohl durch die Befreiung nicht beeinträchtigt wird
-
Zuständig: Landesverwaltungsamt, untere Abfallbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) oder Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
- Fragen zur Zuständigkeit beantwortet das Landesverwaltungsamt
- Responsible: the lower waste authorities of the districts or independent cities
- Відповідальні: нижчі органи управління відходами районів або окремих міст.
- Compétence : les autorités inférieures de gestion des déchets des districts (Landkreise) ou des villes indépendantes (kreisfreie Städte)