Wenn für geerbte Schusswaffen keine Blockiersysteme vorhanden sind, können auf Antrag Ausnahmen von der gesetzlichen Pflicht zur Sicherung der Erbwaffen mit Blockiersystemen erteilt werden.
Volltext
Wenn Sie Schusswaffen auf dem Wege der Erbfolge erwerben, müssen diese, sofern Sie nicht bereits im berechtigten Besitz von Waffen auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) sind, durch ein Blockiersystem gesichert werden.
Sollte ein Waffenhändler oder Büchsenmacher zu der Einschätzung gelangen, dass für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt werden.
Sie benötigen für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht einen Nachweis darüber, dass für die Erbwaffen (noch) kein Blockiersystem vorhanden ist.
Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen.
Voraussetzungen
Ihnen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Sicherung Ihrer Erbwaffen mit einem Blockiersystem erteilt werden, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Die Ausnahme von der Blockierpflicht erhalten Sie folgendermaßen:
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es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
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zu Ihrer Person:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Wohnort
- Anschrift
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zu Schusswaffen
- Anzahl und Art
- Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
- Modellbezeichnung
- Kaliber
- Herstellungsnummer
- gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
- Nachweis eines Waffenhändlers oder Büchsenmachers, dass für die Schusswaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist
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zu Ihrer Person:
Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.
- Ausnahme von der Verpflichtung zur Sicherung aller Erbwaffen mit einem Blockiersystem Zulassung
- geerbte Schusswaffen müssen unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Blockiersystem gegen unbefugte Benutzung gesichert werden
- einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Waffenbesitzer bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist
- eine Ausnahme von der Blockierpflicht wird zugelassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist
- eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen
- wird auf Antrag ausgestellt
- Verwaltungsgebühr: EUR 25
- zuständig: Kreispolizeibehörde