Mit dem Oktoberbeginn ist die gesetzliche Sperrfrist für das Fällen von Bäumen, das Zurückschneiden von Sträuchern und das Roden von Hecken abgelaufen. Grundlage hierfür ist § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Daraus folgt allerdings nicht, dass jede Fäll- oder Rodungsmaßnahme ohne Weiteres durchgeführt werden darf. Ganzjährig und bei allen Arbeiten ist der Artenschutz nach § 39 Abs. 1 BNatSchG und § 44 BNatSchG zu beachten. Besonders geschützte Tiere dürfen nicht verletzt oder getötet werden, außerdem dürfen deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten weder beschädigt noch zerstört werden. Deshalb muss vor jeder Maßnahme geklärt werden, ob das Gehölz wiederkehrend genutzte Brut- und Nistplätze europäischer Vogelarten, Schlafplätze von Eulen oder Bilchen, Höhlen oder Fledermausquartiere aufweist. Sind solche Vorkommen vorhanden oder bestehen Unsicherheiten hierzu, empfiehlt es sich, vor Arbeitsbeginn Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Börde aufzunehmen.
Bei Gehölzen, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, dem sogenannten baurechtlichen Außenbereich, stehen, findet die Gehölzschutzverordnung des Landkreises Börde Anwendung. In diesem Fall muss bei der unteren Naturschutzbehörde ein Antrag auf Fällgenehmigung gestellt werden.
Darüber hinaus haben einige Gemeinden eigene Baumschutzsatzungen beschlossen. Unterliegt ein Baum einem solchen Schutz, darf er auch nach dem Ende der Sperrfrist nur mit den notwendigen Genehmigungen der zuständigen Gemeinde gefällt werden. Vor einer geplanten Fällung oder Rodung sollte man sich daher über die am jeweiligen Standort geltenden Schutzvorschriften informieren.
Bei Rückfragen können Sie mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Börde Kontakt über naturschutz-forsten@landkreis-boerde.de aufnehmen.
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Gehölzschnittmaßnahmen sind ab Oktober wieder zulässig
Last update:
06.10.2026 11:35 Uhr