Verstirbt ein Familienmitglied mit deutscher Staatsangehörigkeit auf einem ausländischen Seeschiff, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.
Volltext
Jedes Schiff fährt unter einer bestimmten Landesflagge und gehört damit unter Fahrt rechtlich zum Territorium dieses Landes.
Wenn eine Person auf einem ausländischen Seeschiff verstirbt, unterliegt das den gleichen Regeln wie ein Todesfall im Ausland. Der Todesfall wird gegebenenfalls in dem betreffenden Land beurkundet, in dem der Todesfall eintrat.
Sie können den Sterbefall in Deutschland nachbeurkunden lassen. Das heißt, dass der Sterbefall auch in ein deutsches Sterberegister eingetragen wird.
Eine Nachbeurkundung ist notwendig, wenn Sie weitere Sterbeurkunden in Deutschland nachbestellen wollen.
Die Nachbeurkundung gilt für verstorbene Personen:
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
- mit Inlandswohnsitz
- ohne Inlandswohnsitz
- in Deutschland anerkannte Flüchtlinge
- in Deutschland anerkannte Staatenlose
Zuständig ist das Standesamt, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Wenn die verstorbene Person niemals einen Inlandswohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Voraussetzungen
- Der Sterbefall hat sich auf einem ausländischen Seeschiff ereignet.
-
Sie sind:
- Ehepartnerin oder -partner
- Lebenspartnerin oder -partner
- Nachkomme
- Elternteil
- Person, die ein berechtigtes Interesse an der Nachbeurkundung nachweisen kann
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis
-
Nachweis über den Sterbefall, zum Beispiel:
-
ausländische Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit:
- Übersetzung und
- Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
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ausländische Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit:
-
Nachweis über Ihre Beziehung zur verstorbenen Person, zum Beispiel:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ihre Geburtsurkunde
- Nachweis Ihres berechtigten Interesses
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
Rechtsbehelf
Antrag gegen die Ablehnung der Nachbeurkundung des Sterbefalls bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Standesamt, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Wenn die verstorbene Person niemals einen Inlandswohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Schiffe fahren unter Landesflagge und gehören rechtlich zum Territorium dieses Landes
- Beurkundung des Sterbefalls erfolgt gegebenenfalls in dem betreffenden Land
- Sterbefall kann in einem deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden
- notwendig, wenn Sterbeurkunden in Deutschland ausgestellt werden sollen
-
Nachbeurkundung gilt für verstorbene Personen:
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
- mit Inlandswohnsitz
- ohne Inlandswohnsitz
- in Deutschland anerkannte Flüchtlinge
- in Deutschland anerkannte Staatenlose
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
- zuständig ist das Standesamt, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte
- ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig