Wenn Sie als pharmazeutisches Unternehmen oder Großhändler bestimmte Tierarzneimittel mit antimikrobiellen oder bestimmten Stoffen an tierärztliche Hausapotheken oder weitere Empfänger abgeben, müssen Sie die Mengen jährlich dem Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register übermitteln.
Volltext
Bei Abgabe von Tierarzneimitteln an tierärztliche Hausapotheken und weitere Empfänger mit folgenden Wirkstoffen müssen Sie als pharmazeutisches Unternehmen oder als Großhändler eine jährliche Mitteilung an das Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register (TAR) übermitteln:
- antimikrobielle wirksame Stoffe gemäß § 45 Absatz 6 Nummer 1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
- Stoffe gemäß § 45 Absatz 6 Nummer 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Eine aktualisierte Liste der mitteilungspflichtigen Tierarzneimittel wird jeweils im Mai und November durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aus dem behördlichen Arzneimittel-Informationssystem (AmAnDa) erstellt.
Diese Liste enthält Angaben, die notwendig sind, um das jeweilige Arzneimittel einwandfrei individuell zuordnen zu können:
- Zulassungsnummer (ZNR)
- Einheit der Bezugsmenge
- Alle zugelassenen Packungsgrößen inklusive dem Packungsgrößenfaktor
Voraussetzungen
Sie sind ein pharmazeutisches Unternehmen oder Großhändler und geben Tierarzneimittel mit folgenden Wirkstoffen an tierärztliche Hausapotheken und weitere Empfänger ab:
- Stoffe, die antimikrobiell wirksam sind gemäß Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5 und Absatz 7 bis 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6
- Stoffe, die in einer der Anlagen der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) enthalten sind oder der Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
Gebühren
Für die Meldung über das Meldeportal "TAM-Abgabemengen-Register" fallen keine Kosten für Sie an.
erforderliche Unterlagen
- Erstellung und Upload eines vollständigen XML-Schemas nach konkreten Vorgaben für die Webapplikation "Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register" (TAR)
Fristen
Der Meldezeitraum beginnt Anfang Januar. Die Meldung hat in elektronischer Form als XML-Datei mit Frist bis zum 31. März jeden Jahres zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Rechtsbehelf
- Es ist kein Rechtsbehelf gegeben.
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Ja
Verfahrensablauf
Die Mitteilung für das Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register (TAR) können Sie wie folgt online an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermitteln:
- Rufen Sie die Webapplikation "Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register" (TAR) auf .
- Zur Beantragung von Zugangsdaten senden Sie bitte eine E-Mail an TAM-Abgabemengenregister@bvl.bund.de.
- Nach Zusendung der Zugangsdaten führen Sie bitte einen Passwort-Reset durch.
- Melden Sie sich danach in der Webapplikation "Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register" (TAR) an.
- Laden Sie das im Vorfeld, nach den bekannten Vorgaben, erstellte XML-Schema hoch.
- Die Webapplikation validiert und prüft automatisiert Ihre Datei. Bei Fehlermeldungen ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Bei unlösbaren Fehlern schicken Sie eine Supportanfrage an TAM-Abgabemengenregister@bvl.bund.de.
- Das BVL prüft am Ende der Meldeperiode die Daten und wendet sich bei Rückfragen an Sie.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Meldung an das Tierarzneimittelabgabemengenregister (TAM-R) Entgegennahme
-
pharmazeutische Unternehmen und Großhändler unterliegen einer jährlichen Mitteilungspflicht für das Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register (TAR), wenn sie Tierarzneimittel mit folgenden Wirkstoffen abgeben:
- antimikrobiell wirksame Stoffe gemäß § 45 Absatz 6 Nummer 1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
- Stoffe gemäß § 45 Absatz 6 Nummer 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
- eine aktualisierte Liste der mitteilungspflichtigen Tierarzneimittel wird jeweils im Mai und November durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aus dem behördlichen Arzneimittel-Informationssystem (AmAnDa) erstellt
-
die Liste enthält Angaben, die notwendig sind, um das Arzneimittel einwandfrei individuell zuordnen zu können:
- Zulassungsnummer (ZNR)
- Einheit der Bezugsmenge
- zugelassenen Packungsgrößen inklusive dem Packungsgrößenfaktor
- Mitteilung erfolgt online über Webapplikation "Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register" (TAR)
- zuständig: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
weiterführende Informationen
- Informationen zu Tierarzneimittel-Abgabemengen auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- Listen der mitteilungspflichtigen Arzneimittel und Stoffe auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- Fragen und Antworten (FAQ) zur Meldung der Antibiotika-Abgabemengen auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)