Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern

Möchten Sie Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Produkte zum Beispiel auf einem Wochenmarkt versteigern? Das können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Versteigerererlaubnis machen.

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie eine sogenannte Versteigerererlaubnis. An diese sind besondere Anforderungen geknüpft.

Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

  • frisches Obst
  • Gemüse
  • Fisch und Fleisch
  • Milchprodukte
  • Blumen und Pflanzen

Wenn die Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf:

  • Spezial- und Jahrmärkte
  • Wochenmärkte
  • Großmärkte
  • Messen
  • Ausstellungen

Kurzfassung

  • wer gewerbsmäßig Waren versteigert, braucht die sogenannte Versteigerererlaubnis
  • diese ist an besondere Bedingungen geknüpft
  • wenn Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigert werden, ist Ausnahme von der Versteigerererlaubnis möglich
  • leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität, zum Beispiel:
    • frisches Obst
    • Gemüse
    • Fisch und Fleisch
    • Milchprodukte
    • Blumen und Pflanzen
  • Lebensmittel können mit Ausnahmegenehmigung versteigert werden, wenn sie ohne Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden
  • Ausnahmeregelung bezieht sich auf:
    • Spezial- und Jahrmärkte
    • Wochenmärkte
    • Großmärkte
    • Messen
    • Ausstellungen
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