Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und ein Unternehmen gründen möchten, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Volltext
Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen. Einen Gründungszuschuss können Sie nur erhalten, wenn Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben.
Bevor Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie arbeitslos gemeldet sein und Arbeitslosengeld beziehen. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Wenn Sie bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mindestens noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 150 Tage haben, können Sie keinen Gründungszuschuss erhalten.
Ausnahme: Menschen mit Behinderungen können einen Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Der Gründungszuschuss kann in 2 Phasen geleistet werden:
- Phase 1: 6 Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts plus einer monatlichen Pauschale von 300,00 EUR zur sozialen Absicherung
- Phase 2: 9 Monate Zuschuss in Höhe von monatlich 300,00 EUR
Ob eine Förderung möglich ist, muss individuell entschieden werden. Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt haben, können Sie nicht (mehr) gefördert werden. Der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie beziehen Arbeitslosengeld von einer Agentur für Arbeit.
- Sie haben bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen.
- Sie können Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachweisen.
- Sie können die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorweisen. Fachkundige Stellen sind zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder Banken.
- Sie haben das erforderliche Lebensjahr für den Bezug der Regelaltersrente noch nicht vollendet.
Gebühren
Es fallen grundsätzlich keine Kosten an. Ihnen können aber – je nach Ihrer Wahl der fachkundigen Stelle - Kosten für die Bescheinigung der Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung entstehen. Diese Kosten müssen Sie selbst tragen.
erforderliche Unterlagen
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Nachweis über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit, beispielsweise
- Qualifikationsnachweise,
- Berufserfahrung oder
- Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung.
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder eine erlaubnispflichtige selbständige Tätigkeit ausüben möchten, brauchen Sie zusätzlich:
- die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes oder der selbständigen Tätigkeit
- bei Handwerksberufen oder handwerksnahen Berufen:
- die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer
Außerdem müssen Sie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung einreichen. Dafür brauchen Sie:
- eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Businessplan),
- Ihren Lebenslauf, einschließlich Befähigungsnachweise,
- einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
Fristen
Antragsfrist: Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie die selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Bearbeitungsdauer
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Ansprechpunkt
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Verfahrensablauf
Den Gründungszuschuss müssen Sie bei der Agentur für Arbeit beantragen:
- Vereinbaren Sie zunächst einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit. Sie können dies telefonisch über die Arbeitnehmer-Hotline oder online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit erledigen.
- Ihre Beraterin oder Ihr Berater bespricht mit Ihnen, welche finanziellen Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer es gibt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
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Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben positiv begutachten. Sie können die fachkundige Stelle frei wählen. Fachkundige Stellen für die Erstellung von Gutachten sind insbesondere:
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerkskammern,
- Innungen,
- berufsständische Kammern,
- Fachverbände oder
- Kreditinstitute.
- Sie können den Gründungszuschuss online beantragen.
- Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der beabsichtigen selbständigen Tätigkeit erfüllen.
- Die Agentur für Arbeit bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für 6 Monate, wenn die fachkundige Stelle die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee bescheinigt hat und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Den Bewilligungsbescheid finden Sie in Ihrem Profil im Bereich „Bescheidablage“, sofern Sie der Online-Zustellung zugestimmt haben.
- Wenn Sie der Online-Zustellung nicht zugestimmt haben, erhalten Sie den Bewilligungsbescheid über den Postweg.
- Sie erhalten 6 Monate lang den Gründungszuschuss.
- Im Anschluss an die Phase 1 können Sie den Gründungszuschuss für die Phase 2 beantragen. In Ihrem Profil finden Sie rechtzeitig alle notwendigen Informationen.
- Um den verringerten Zuschuss für weitere 9 Monate erhalten zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zu erwarten ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nach dem Ende der Förderung aus eigener Kraft bestreiten können.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Schritt in die Selbständigkeit bei Ihrer Kranken- und Rentenversicherung über Ihre Versicherungspflichten und die Möglichkeiten der Weiterversicherung.
Als Selbständige oder Selbständiger können Sie auch beantragen, in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig zu werden.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, können für die Gründung eines Unternehmens einen Zuschuss beantragen
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Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, muss die antragstellende Person bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage haben
- Ausnahme: Menschen mit Behinderungen können einen Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
- die Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden
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ein Gründungszuschuss kann in 2 Phasen gewährt werden:
- Phase 1: 6 Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus einer monatlichen Pauschale von 300,00 EUR
- Phase 2: 9 Monate Zuschuss in Höhe von 300,00 EUR pro Monat
- kein Gründungszuschuss, wenn das erforderliche Lebensjahr für den Bezug der Regelaltersrente beendet wurde
- die Leistung kann neben sonstigen Fördermitteln für Existenzgründungen gewährt werden.
weiterführende Informationen
zuständige Stelle
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.