Wenn Sie die Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Volltext
Die Berufsbezeichnungen der Operationstechnischen Assistentin (OTA) oder des Operationstechnischen Assistenten (OTA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt.
Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:
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nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnische Assistentin oder als Operationstechnischer Assistent bestanden haben
- oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
- zuverlässig sind
- gesundheitlich geeignet sind
- über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Fristen
Es gibt keine Frist.
Handlungsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 1 und 2 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- § 69 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
Kurzfassung
- Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent benötigt Erlaubnis
- Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Erlaubnis erhältlich bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die staatliche Prüfung abgelegt wurde
- wenn ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde, ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes erhältlich, in dem die Person arbeiten will