Als Ausbildungsorganisation müssen Sie Bewerberinnen und Bewerber für eine Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge, (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) der zuständigen Behörde melden.
Volltext
Um Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) oder Freiballone (BPL) fliegen zu dürfen, benötigt man eine entsprechende Erlaubnis – die Pilotenlizenz.
Als Ausbildungsorganisation nehmen Sie regelmäßig neue Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer Pilotenlizenz auf und bilden diese aus. Dabei müssen Sie die neu aufgenommenen Personen der zuständigen Luftfahrtbehörde melden.
Voraussetzungen
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die Bewerberinnen und Bewerber können folgende Zeugnisse vorweisen:
- medizinisches Tauglichkeitszeugnis
erforderliche Unterlagen
- Formular Bewerbermeldung
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises der Bewerberin oder des Bewerbers
- Antrag auf Auskunft aus der Luftfahrerkartei
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Anfrageblatt des Luftfahrtbundesamts (LBA)
- Kopie der Pilotenlizenz (falls vorhanden)
- Kopie des Sprachfunkzeugnisses
- Kopie des gültigen Tauglichkeitszeugnisses
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- gegebenenfalls Erklärung der Erziehungsberechtigten
Fristen
Sie müssen die Bewerberin oder den Bewerber spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn der zuständigen Behörde melden.
Bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs müssen Sie die notwendigen Unterlagen der zuständigen Stelle vorlegen und ihr dies mitteilen.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Ausbildungsorganisation muss neue Bewerberinnen und Bewerber für Pilotenlizenzen ausbilden und der zuständigen Luftfahrtbehörde melden
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dies betrifft folgende:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H))
- Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H))
- Segelflugzeuge (SPL) oder Freiballone (BPL)