Beschäftigungsduldung beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Beschäftigungsduldung beantragen

Als ausreisepflichtige Person können Sie eine Beschäftigungsduldung beantragen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt durch Ihre Erwerbstätigkeit sichern und gut integriert sind.

Volltext

Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der persönlichen Duldung für ausreisepflichtige Personen. Sie können eine Beschäftigungsduldung beantragen, wenn Sie ausreisepflichtig, aber gut in Deutschland integriert sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Die dreißigmonatige Beschäftigungsduldung ist keine Bleiberegelung. Ihre vollziehbare Ausreisepflicht bleibt bestehen. Dennoch erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit, denn die Beschäftigungsduldung schützt Sie vor einer Abschiebung, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Einem ausreisepflichtigen Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtigen minderjährigen ledigen Kindern kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden. 

Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann alternativ auch der Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Aufenthaltsgesetz).

Voraussetzungen

  • Sie sind vor dem 31. Dezember 2022 nach Deutschland eingereist. 
  • Sie halten sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen mit einer Duldung in Deutschland auf.
  • Ihre Identität und die Identität Ihres Ehe- oder Lebenspartners sind vollständig geklärt oder Sie haben nachweislich alles Zumutbare getan, um einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen. 
  • Sie üben seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aus. Sie müssen nicht zwingend bei dem gleichen Arbeitgeber seit zwölf Monaten beschäftigt sein. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, bleiben unberücksichtigt.
  • Sie konnten Ihren eigenen Lebensunterhalt in den letzten zwölf Monaten durch Ihre Beschäftigung sichern und waren nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, können unberücksichtigt bleiben.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft eigenständig durch Ihre Beschäftigung sichern.
  • Sie verfügen über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (dies entspricht mindestens Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben im Bundesgebiet keine schwerwiegenden, vorsätzlichen Straftaten begangen und wurden nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt. 
  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht.
  • Es liegt keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung gegen Sie vor. 
  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die Schule.
  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder wurden bisher nicht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gleichermaßen darf keine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vorliegen.
  • Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
  • Sie haben erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen (wenn Sie dazu von der Ausländerbehörde verpflichtet wurden und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand).

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen.
Bitte beachten Sie: Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, Ausweis)
  • Aktuelles Aufenthaltsdokument (Duldung)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) -  Achtung : Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
  • Nachweis über die zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), aktueller Rentenversicherungsverlauf
    • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug 
    • Bei zusätzlichem Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem BAföG, Kinder- oder Elterngeld)
    • Nachweis über die Miethöhe
  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Sprachzertifikat)
  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand
  • Für Familien mit schulpflichtigen Kindern: Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch (Schulbescheinigung, Schulzeugnisse)

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. 
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Ansprechpunkt

Ausländerbehörde

Verfahrensablauf

Die Beschäftigungsduldung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten darüber hinaus die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: 

  • Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen. 
  • Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den Termin in der Ausländerbehörde).

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten: 

  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. 

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabeihaben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Diese müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Beschäftigungsduldung ist kein Aufenthaltstitel. Das heißt, Sie bleiben auch dann ausreisepflichtig, wenn Sie eine Beschäftigungsduldung besitzen. 
  • Mit der Beschäftigungsduldung sind keine Auslandsreisen möglich.
  • Für die geforderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden keine Anforderungen an Ihre Qualifikation gestellt. 
  • Wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, sind Sie und Ihr Arbeitgeber verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht wird mit einem Bußgeld geahndet. 
  • Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, wird die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, ausgesetzt, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
  • Die Beschäftigungsduldung kann mittlerweile bei vielen Ausländerbehörden online und in verschiedenen Sprachen beantragt werden. Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Duldungen, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
     
  • Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung für ausreisepflichtige Personen, die gut in Deutschland integriert sind und ihren Lebensunterhalt durch Beschäftigung sichern
  • Beschäftigungsduldung schützt vor Abschiebung, solange Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Es ist ein Antrag zu stellen und Voraussetzungen sind zu erfüllen.
  • Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
  • Für ausreisepflichtige Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtige minderjährige ledige Kinder kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden.
  • Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit des Übergangs in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Aufenthaltsgesetz).
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