Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für die Dauer von bis zu 3 Jahren

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für die Dauer von bis zu 3 Jahren

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Volltext

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Voraussetzungen

Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift der Firma,
  • Telefon- oder Telefaxnummer,
  • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
  • Empfängermitgliedstaat
  • Art der Waffen und Munition

Hinweise (Besonderheiten)

Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.

  • Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler Erteilung
  • Für gewerbsmäßige Waffenhändler und Waffenhersteller
  • An Waffenhändler in anderen Mitgliedsstatten
  • Gültig für bis zu 3 Jahren
  • Verbringen aufgrund der allgemeinen Erlaubnis ist dem Bundesverwaltungsamt vorab schriftlich oder elektronisch mitzuteilen
  • Verwaltungsgebühr: EUR 140

Zuständig: Kreispolizeibehörde

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