Wenn Sie einen deutschen Reisepass haben und dieser abläuft, können Sie einen neuen Reisepass beantragen.
Volltext
Sie benötigen einen Reisepass, wenn Sie in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) einreisen möchten. Der Reisepass ermöglicht es Ihnen, als Touristin oder Tourist in vielen Fällen auch ohne Visum in Staaten weltweit einzureisen.
Wenn Ihr Reisepass abgelaufen ist und Sie ihn weiterhin benötigen, können Sie einen neuen Reisepass beantragen.
Sie können Ihren Reisepass in der Gültigkeitsdauer nicht verlängern lassen, sondern müssen ihn neu beantragen.
Der Reisepass
- ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU anerkannt,
- hat einen Chip, auf dem die personenbezogenen Daten, das Passfoto und bei Personen über 6 Jahren auch die Fingerabdrücke gespeichert sind,
- ist für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit in jedem Alter ab Geburt beantragbar.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie sind persönlich bei der Beantragung Ihres Reisepasses anwesend.
- Beantragen Sie den Reisepass für Ihr Kind oder eine von Ihnen betreute Person, muss diese Person ebenfalls bei der Beantragung anwesend sein.
- Beantragen Sie den Reisepass für ein Kind unter 18 Jahren, müssen Sie sorgeberechtigt sein.
-
Es dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen. Dazu zählt zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise
- einer Strafverfolgung,
- einer Strafvollstreckung oder
- einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Gebühren
Gebühr: 70,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html
Die Kosten gelten ab dem 24. Lebensjahr.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
• die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
• Sie die Ausstellung nicht bei der für Sie zuständigen Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Gebühr: 37,50 EUR
Vorkasse: nein
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html
Die Kosten gelten, wenn Sie unter 24 Jahre alt sind.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
• die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
• Sie die Ausstellung nicht bei der für Sie zuständigen Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Gebühr: 32,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html
Zuschlag für Passanträge im Expressverfahren
Gebühr: 22,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html
Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten statt 32 Seiten
Gebühr: 36,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html
Zuschlag, wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen
Gebühr: 6,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html
Gebühr für Passfoto, wenn die Behörde das Lichtbildsystem PointID der Bundesdruckerei GmbH verwendet. Verwendet die Behörde Lichtbildsysteme anderer Hersteller, darf das Entgelt abweichen.
Gebühr: 15,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html
Gebühr bei Versand an Ihre inländische Wohnadresse
erforderliche Unterlagen
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biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder durch einen registrierten inländischen Fotodienstleister
- bei Beantragung an deutschen Auslandsvertretungen können Ausnahmen gelten und ein Papierpassbild kann erforderlich sein
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sofern vorhanden und noch nicht entwertet:
- Ihr bisheriger Reisepass
- vorläufiger Reisepass
- Personalausweis
- vorläufiger Personalausweis
- Kinderreisepass
- gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde
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bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren:
- Ausweisdokumente der anwesenden sorgeberechtigten Personen
- gegebenenfalls Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person
- gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei nur einer sorgeberechtigten Person
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gegebenenfalls Urkunde mit aktueller Namensführung, zum Beispiel
- Geburts-, Heirats-, Eheurkunde
- Familienbuch
- Erklärung über die Namensführung
-
gegebenenfalls weitere Unterlagen, zum Beispiel
- bei Verlust oder Diebstahl: polizeiliche Meldung
Fristen
Bearbeitungsdauer
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.