Schlachtbetriebe und Schlachthöfe müssen für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen wöchentlich die Preise und Mengen melden.
Volltext
Schlachtbetriebe und Schlachthöfe, die eine bestimmte Anzahl von Rindern, Schweinen und Schafen schlachten, müssen dies wöchentlich melden.
Sie müssen die Preise immer für die Vorwoche melden. Als Vorwoche gilt die Dauer von Montag bis Sonntag.
Sie müssen dabei folgende Angaben machen:
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für konventionell erzeugte Rinder, Schweine und Schafe:
- die Gesamtmenge der geschlachteten Tiere nach Stückzahl und Schlachtgewicht
- die durchschnittlichen Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm Schlachtgewicht
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für ökologisch erzeugte Rinder, Schweine und Schafe:
- die Gesamtmenge der geschlachteten Tiere nach Stückzahl und Schlachtgewicht
- die repräsentativen Verkaufspreise gemäß den bestehenden EU-Vorschriften
Sie müssen die Preismeldungen folgendermaßen unterteilen:
- bei Rindern nach gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen,
- bei Schweinen nach gesetzlichen Handelsklassen und
- bei Schafen nach gesetzlichen Kategorien.
Darüber hinaus müssen Sie beachten:
- Schweine mit einem Gewicht unter 80 Kilogramm oder über 110 Kilogramm sind von bestimmten Meldungen ausgenommen.
- Sie müssen die Muskelfleischanteile von Schweineschlachtkörpern auf Verlangen melden.
- Sie zahlen an den Lieferanten den Preis ohne Umsatzsteuer als Auszahlungspreis.
- Rechnen Sie pauschal mehrere Tiere ab, müssen Sie die Gesamtstückzahl für jede Kategorie melden. Bei Rindern und Schafen müssen Sie auch das Gesamtgewicht und den gewogenen Auszahlungspreis melden.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Preis- und Mengenmeldungen im CSV-Dateiformat.
Fristen
Rechtsbehelf
Es stehen die allgemein geltenden Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 9 Fleischgesetz
- Artikel 6 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185
- § 4 Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)
- § 6 Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)
- § 7 Absatz 1 Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV
- § 8 Absatz 1 Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV
Kurzfassung
- Preise und Mengen für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen melden
- ob Meldepflicht besteht, hängt von der Menge der wöchentlich geschlachteten Rinder, Schweine und Schafe ab
- Angaben zu Gewicht und Mengen der Schlachtkörper nötig
- konventionelle und ökologische Tierzucht unterliegen unterschiedlichen Angabepflichten
- Meldungen müssen für die Vorwoche abgegeben werden, als Vorwoche gilt die Dauer von Montag bis Sonntag