Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.

Volltext

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Voraussetzungen

  • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Rechtsbehelf

keine

Ansprechpunkt

Landesamt für Verbraucherschutz

  • Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
  •  Wer Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss dies dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt) anzeigen.
  • Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
    • der Vor- und Familienname
    • die Anschrift der Arbeitsstätte
  • zuständige Stelle:  Gewerbeaufsichtsamt und Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt)
  • in Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz
  • у Саксонії-Ангальт: Державне відомство з питань захисту прав споживачів
  • en Saxe-Anhalt : Landesamt für Verbraucherschutz (Office régional de protection des consommateurs)
  • in Saxony-Anhalt: State Office for Consumer Protection
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