Wenn Sie eine weitere Beratungsstelle durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte errichten möchten, dann benötigen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde.
Volltext
Sie können als Steuerberater oder Steuerberaterin und Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung Ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Die weitere Beratungsstelle muss von einem anderen Steuerberater oder einer anderen Steuerberaterin oder einem Steuerbevollmächtigten geleitet werden. Diese Person muss seine oder ihre berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich haben. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, muss die dort zuständige Steuerberaterkammer angehört werden. Erst dann kann die Steuerberaterkammer in Ihrem Bezirk eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie können nur eine Ausnahmegenehmigung für eine weitere Beratungsstelle erhalten.
Folgende Angaben werden in das Berufsregister eingetragen:
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bei Steuerberater/innen und Steuerbevollmächtigten:
- Name, Vorname und Anschrift des Steuerberaters/der Steuerberaterin oder des Steuerbevollmächtigten
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Name, Vorname und Anschrift der Personen, die die weitere Beratungsstelle leiten
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bei Berufsausübungsgesellschaften:
- Name oder Firma und Rechtsform der Berufsausübungsgesellschaft
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Name, Vorname und Anschrift der Personen, die die weitere Beratungsstelle leiten
Voraussetzungen
Sie müssen
- selbstständiger Steuerberater oder selbstständige Steuerberaterin,
- selbstständiger Steuerbevollmächtigter oder selbstständige Steuerbevollmächtigte oder
- eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft sein
erforderliche Unterlagen
formloser Antrag
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer.
Formulare
Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung
Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG
Verfahrensablauf
Hinweise (Besonderheiten)
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Steuerberater oder Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
- Die weitere Beratungsstelle muss von einem anderen Steuerberater oder einer anderen Steuerberaterin oder einem Steuerbevollmächtigten geleitet werden. Diese Person muss seine oder ihre berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich haben. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
- Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, muss die dort zuständige Steuerberaterkammer angehört werden. Erst dann kann die Steuerberaterkammer im eigenen Bezirk eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
- Es kann nur eine Ausnahmegenehmigung für eine weitere Beratungsstelle beantragt werden.