Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen

Wenn Sie ein bestimmtes Kulturgut aus Ihrem Bestand regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Drittstaaten ausführen möchten, können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen.

Volltext

Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer eines bestimmten Kulturguts können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten. Drittstaaten sind jene Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.

Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals in ein oder mehrere Drittstaaten ausgeführt werden soll.

Vorübergehend ist die Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgt.

Kulturgüter sind zum Beispiel:

  • Kunstwerke
  • archäologische Objekte
  • Archivgut, Handschriften
  • Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.

Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer.
  • Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

erforderliche Unterlagen

  • Mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
  • Provenienznachweis
  • optional:
    • Verzeichnis
    • Katalog
    • Bibliografie
    • Wertnachweis und weitere Nachweise

Rechtsbehelf

Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Alle Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
  • Fügen Sie den Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
  • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat, und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto als natürliche Person oder per "Mein Unternehmenskonto" als Organisation.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
  • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie das Online-Formular ab.
  • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Fügen Sie allen Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Kurzfassung

  • spezifisch offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten möglich
    • bei regelmäßiger vorübergehender Ausfuhr von bestimmten Kulturgütern in einen Drittstaat und
    • Überschreitung festgelegter Alters- und Wertgrenzen
  • Beantragung der Genehmigung durch
    • Eigentümerinnen und Eigentümern oder
    • rechtmäßige Besitzerinnen und rechtmäßige Besitzer
  • Ausfuhr gilt als regelmäßig, wenn Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt wird
  • Ausfuhr gilt als vorübergehend, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgt
  • Kulturgüter sind zum Beispiel:
    • Kunstwerke
    • archäologische Objekte
    • Archivgut
    • Handschriften 
    • Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck
  • Drittstaaten sind jene Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind
  • Regelung der Zuordnung von Objekten zu Kulturgütern
    • im Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und
    • auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
  • finanzieller Wert des Kulturgutes ist
    • der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte An- oder Verkaufspreis oder
    • ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung
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