Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden

Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.

Volltext

Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.

Voraussetzungen

  • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.

  • Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

Rechtsbehelf

keine

Ansprechpunkt

Landesamt für Verbraucherschutz

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
  • Ein Unternehmen muss die erstmalige Vergabe von Heimarbeit der zuständigen Stelle mitteilen.
  • Die Mitteilung muss vor dem Tätigkeitsbeginn erfolgen.
  • zuständig: Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer
  • in Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz
  • in Saxony-Anhalt: State Office for Consumer Protection
  • у Саксонії-Ангальт: Державне відомство з питань захисту прав споживачів
  • en Saxe-Anhalt : Landesamt für Verbraucherschutz (Office régional de protection des consommateurs)
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