Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht mehr vorliegen, erfolgt eine Löschung von Amts wegen
Volltext
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen.
Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen und die Handwerkskammer von diesen Umständen Kenntnis erlangt, wird der Betrieb von Amts wegen gelöscht. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen.
Mit der Löschung erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
Voraussetzungen
Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.
Gebühren
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Handwerkskammer.
erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Ansprechpunkt
Handwerkskammer
Verfahrensablauf
- Beginn des Verfahrens mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Handwerkskammer, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen sind
- Vor einer Löschung von Amts wegen wird der Betrieb von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Eintragung im Handwerksregister Löschung von Amts wegen
- Wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Handwerksregister nicht (mehr) vorliegen, erfolgt die Löschung von Amts wegen
- Zuständige Stelle: Die zuständige Handwerkskammer des jeweiligen Bundeslandes