Wenn Sie als betroffene Person oder Waise aufgrund der Schädigungsfolgen ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) beziehen, können Sie beantragen, dass die Rückzahlung des Darlehens aus dem Sozialen Entschädigungsrecht erfolgt.
Volltext
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Sollten Sie als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung erhalten, dann kann der Träger der Sozialen Entschädigung dieses für Sie zurückzahlen. Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen muss dabei auf den Schädigungsfolgen beruhen.
Das ist bei Waisen der Fall, wenn
- ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
- Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.
Voraussetzungen
- Sie erhalten als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung.
- Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen beruht dabei auf den Schädigungsfolgen.
Geschädigte Personen:
- Sie benötigen auf Grund der Schädigungsfolgen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Waisen:
- Sie sind Waise und benötigen auf Grund schädigungsbedingten Verlustes eines Elternteils beziehungsweise Ihrer Eltern die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
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Der Zusammenhang mit der Schädigungsfolge wird unterstellt, wenn:
- ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
- Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem schädigungsbedingten Tod eines Elternteils beginnt.
Gebühren
Fristen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Ansprechpunkt
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.