Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Wenn Ihr Lastkraftwagen (Lkw) vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen ist, können Sie in dringenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

An Sonntagen und bestimmten Feiertagen dürfen in Deutschland keine Lastkraftwagen (Lkw) fahren. Das Fahrverbot gilt von 00:00 bis 22:00 Uhr.

In dringenden Fällen können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beantragen.

Folgende Ausnahmegenehmigungen gibt es:

  • Ausnahme in dringenden Fällen
  • Dauerausnahme 
  • Ausnahme für bestimmte Einzelfälle 
  • Ausnahme für bestimmte Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller
  • Länderübergreifend einheitliche Ausnahmen 
  • Ausnahmen für bestimmte Straßen und Strecken 

Das Lkw-Fahrverbot gilt für

  • Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie 
  • Lkw-Anhänger-Kombinationen, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben.

Ausgenommen vom Fahrverbot sind zum Beispiel

  • Transporte von
    • leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Milch, Fleisch und Fisch
    • Schaustellern und Schaustellerinnen
  • kombinierter Güterverkehr 
  • Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge

Das Lkw-Fahrverbot gilt an den folgenden Feiertagen:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam 
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • Tag der deutschen Einheit
  • Reformationstag
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • Allerheilligen
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

Voraussetzungen

  • Ihr Transport ist nur mit einem Fahrzeug möglich, dass unter das Verbot fällt. 
  • Ihr Transport muss zwingend an einem Sonntag beziehungsweise Feiertag stattfinden. 
     
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