Um in Erfahrung zu bringen, ob und gegebenenfalls welche Baulast auf Ihrem Grundstück lastet, müssen Sie bei der für Ihr Vorhaben zuständigen Bauaufsichtsbehörde Einsicht beantragen.
Volltext
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzenserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen und Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis bieten Klarheit über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auf einem Grundstück lasten. Dies ist unerlässlich für die Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
Voraussetzungen
Sie müssen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darlegen, um in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen zu können. Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Bevollmächtigte sowie Kaufinteressenten eines Grundstücks.
Eines berechtigten Interesses bedürfen nicht: Notare und Notarinnen, sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche im nachgewiesenen Auftrag eines Notars oder einer Notarin das Baulastenverzeichnis einsehen wollen, sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
Gebühren
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenverordnung (BauGVO) festgelegt.
erforderliche Unterlagen
- Ein formloser schriftlicher Antrag oder ein digitaler Antrag per Onlinedienst auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.
- Angaben zum Grundstück (Straße, Hausnummer, gegebenenfalls Grundbuchblattnummer, Flur, Flurstück, Lageplan)
- Nachweis eines berechtigten Interesses
Fristen
Es bestehen keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (zum Beispiel von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde.
Formulare
Ein formloser schriftlicher Antrag oder ein digitaler Antrag per Onlinedienst auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis