Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe

 

Auswärtige Betreuung und Fremdbetreuung (§ 12c KiFöG LSA)

Möchten Eltern aus dem Landkreis Börde von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und für ihr Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle außerhalb des Landkreises Börde in Anspruch nehmen, bedarf es der Zustimmung zur auswärtigen Betreuung durch den Landkreis Börde.

Im Gegensatz dazu werden in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Börde auch Kinder betreut, deren Eltern nicht im Landkreis Börde wohnen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Börde haben (Wunsch- und Wahlrecht). Dann bedarf es ebenfalls einer Zustimmung für den Betreuungsplatz des Landkreises und der  Gemeinde, wo das betreute Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansprechpartner ist Ihr Jugendamt. 

 

Kita-Kostenerstattung (§ 90 Abs. 2 SGB VIII)

Sollte Ihr Kind eine Kita oder einen Hort besuchen, haben Sie die Möglichkeit, gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII einen Antrag auf Übernahme des Kita- oder Hortbeitrages zu stellen, wenn Sie die Belastung durch den Kostenbeitrag mit Ihrem Einkommen nicht eigenständig tragen können und / oder eine dieser Sozialleistungen beziehen, wie z.B. :

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch („Bürgergeld“) oder

  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder

  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) oder

  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder

  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Sollten Sie keine der vorgenannten Leistungen beziehen, ist es Ihnen dennoch möglich, die Übernahme des Kostenbeitrages aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse prüfen zu lassen!

Einen schriftlichen Antrag auf Übernahme von den Kita- und Hortbeiträgen stellen Sie beim Sachgebiet „Wirtschaftliche Jugendhilfe“. Bitte nutzen Sie dazu das Formular “Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrags”. Welche Unterlagen benötigt werden, entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt auf dem Antragsformular. Alle Unterlagen sind jeweils auf aktuellem Stand und vollständig einzureichen. 

 

Prüfung des erweiterten Betreuungsbedarfs (§ 3b KiFöG LSA)

Bedarf Ihr Kind einen erweiterten Betreuungsbedarf von 9 oder 10 Stunden (auch in den Schulferien),  können Sie einen Antrag nach § 3b KiFöG-LSA stellen. 

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zum Eintritt in die Schule Anspruch auf einen erweiterten ganztägigen Platz (neun oder zehn Stunden je Betreuungstag bzw. bis zu 50 Wochenstunden) in einer Tageseinrichtung, sofern die Eltern aufgrund der familiären Situation oder wegen anderer Gründe, die eine erweiterte ganztägige Betreuung erfordern, diesen Bedarf anmelden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.

Bei der Beantragung eines erweiterten Betreuungsumfangs müssen die Gründe schlüssig darlegt und gegebenenfalls durch entsprechende Dokumente belegt werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer erweiterten Betreuung liegt beim Jugendamt. Bitte nutzen Sie das Formular “Ermittlung zum erweiterten Bedarf”.

 

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Im Bereich „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ erfolgt die verwaltungsrechtliche Umsetzung und finanzielle Abwicklung aller Leistungen und Maßnahmen für Minderjährige und junge Volljährige nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Jugendhilfeleistungen können in Form von pädagogischen, therapeutischen, ambulanten, teil- und vollstationären Hilfen gewährt werden. Die Ermittlung des Jugendhilfebedarfs erfolgt durch den Allgemeinen sozialen Dienst.

Bei einer teil- oder vollstationären Hilfeleistung außerhalb des Elternhauses wird die Kostenbeteiligung der jungen Menschen und / oder deren Eltern unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens überprüft und gegebenenfalls ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben. Zusätzlich werden bei einer Fremdunterbringung auch sonstige Ersatzleistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Waisenrente, BAföG u. ä. zur teilweisen Deckung der Kosten übergeleitet.

Die Zuständigkeit bestimmt sich in der Regel nach dem Wohnort der Eltern bzw. der/des Sorgeberechtigten. Die genaue örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 86 ff. SGB VIII.