Der Kreistag stellt fest, dass bei keiner in den Kreistag des Landkreises Börde gewählten Person ein Hinderungsgrund im Sinne des § 41 Absatz 3 Ziffer 1 bis 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vorliegt.
Der Kreistag stellte fest, dass bei keiner in den Kreistag des Landkreises Börde gewählten Person ein Hinderungsgrund im Sinne des § 41 Absatz 3 Ziffer 1 bis 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vorliegt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen:55
Ablehnungen:keine
Enthaltungen:keine
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr.0001/KWL/2019 erhoben.