Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0020/BLR/2019  

 
 
Betreff: Bestimmung der Vertreterin/des Vertreters der "Gruppe der dem Kreistag nicht angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates" der Kreissparkasse Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Rexhi Kreistag/Wahlen
Federführend:Büro Landrat Bearbeiter/-in: Knackstedt, Vivien
Beratungsfolge:
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
03.07.2019 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0020/BLR/2019)
Anlagen:
Anlage 1 - Satzung für die Kreissparkasse Börde
Anlage 2 - Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag entsendet als Stellvertreterin/Stellvertreter der “Gruppe der dem Kreistag nicht angehörenden weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde

 

auf Vorschlag der Fraktion der CDUFrau/Herrn ................................

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG LSA) benennt der Kreistag eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter für die Gruppe „der übrigen weiteren Mitglieder, die nicht dem Kreistag angehören“.

 

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden nach § 11 Abs. 1 SpkG LSA unverzüglich nach jeder Wahl zum Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages benannt oder gewählt.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter müssen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SpkG LSA wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Aufgaben, Anforderungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sind in den Bestimmungen des Sparkassengesetzes geregelt.

 

Für die Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird entsprechend den Regelungen in den Sätzen 1 und 4 des § 11 Abs. 2 SpkG LSA ein Stellvertreter in einem für jede Gruppe getrennten Verfahren benannt. Diese Stellvertreter werden zu allen Sitzungen eingeladen.

 

Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen des Kreistages vorgesehene Verfahren („Hare-Niemeyer-Verfahren“) Anwendung nach § 11 Abs. 2 S. 4 SpkG LSA in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

Demnach steht der Fraktion der CDU das Vorschlagsrecht zu.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Satzung für die Kreissparkasse Börde

Anlage 2 – Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Satzung für die Kreissparkasse Börde (172 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (209 KB)