Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aus den Reihen des Kreistages:
Frau/Herrn………………………….als Mitglied, Frau/Herrn………………………….als Stellvertreter/in;
Frau/Herrn…………………………als Mitglied, Frau/Herrn…………………………als Stellvertreter/in;
Frau/Herrn………………………….als Mitglied, Frau/Herrn………………………….als Stellvertreter/in;
Frau/Herrn………………………….als Mitglied, Frau/Herrn………………………….als Stellvertreter/in;
Frau/Herrn………………………….als Mitglied, Frau/Herrn………………………….als Stellvertreter/in;
Herrn Martin Schindler als Mitglied, Frau Christina Laqua als Stellvertreterin;
HerrnKlaus Czernitzki als Mitglied, HerrnRonald Heinhauptals Stellvertreter;
Herrn René Stürmer als Mitglied, Frau Bogumila Jacksch als Stellvertreterin;
Herrn Knut Freese als Mitglied, Herrn Franz-Ulrich Keindorff als Stellvertreter.
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 3 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt (Jugendamt-Satzung) werden die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses für die Wahlzeit des Kreistages von diesem gewählt.
Gemäß § 71 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ist ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Es handelt sich hierbei um einen beschließenden Ausschuss nach § 51 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde.
§ 3 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt regelt die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören fünfzehn "stimmberechtigte Mitglieder" einschließlich des Vorsitzenden an. Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlperiode gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende Personen an:
1. neun Mitglieder, die durch den Kreistag aus dem Kreis seiner Mitglieder entsprechend der Sitzverteilung oder aus dem Kreis in der Jugendhilfe erfahrener Frauen und Männer gewählt werden,
2. sechs Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bereich des Landkreises wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen sind. Ein Drittel dieser Sitze soll an Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich der Jugendarbeit tätig sind, vergeben werden.
Die nach Nummer 1 zu bestimmenden Personen, werden gemäß § 47 Abs. 1 KVG LSA in der Weise gebildet, dass die von der Vertretung festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen der Vertretung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die danach zu vergebenden Sitze, sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen.
Bei der Sitzberechnung ergab sich die folgende Sitzverteilung:
Fraktion der CDU:3 Sitze Fraktion der AfD:2 Sitze Fraktion der SPD:1 Sitz Fraktion DIE LINKE:1 Sitz Fraktion UWG:1 Sitz Fraktion der FDP:1 Sitz
Die Wahl der Mitglieder aus den Fraktionen richtet sich nach § 56 KVG LSA. Gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA werden Wahlen nur in gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
- Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt
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