Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Vor der Bestimmung der „weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde hat der Kreistag zunächst nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG LSA) die Anzahl der „weiteren Mitglieder“, die dem Kreistag angehören, festzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 SpkG LSA gehören dem Verwaltungsrat mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums bis zu 18 Mitglieder betragen. Die Zahl der Mitglieder muss durch drei teilbar sein. Laut § 4 Abs. 1 der Satzung für die Kreissparkasse Börde vom 14.02.2008 gehören dem Verwaltungsrat fünfzehn Mitglieder an.
Gemäß § 4 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat neben dem Vorsitzenden (lt. § 10 Abs. 1 SpkG LSA der Landrat) und fünf Beschäftigtenvertretern (§ 11 Abs. 3 SpkG LSA) aus neun weiteren Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 2 SpkG LSA. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan des Trägers, dem Kreistag, angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Demnach hat der Kreistag die genaue Anzahl der „weiteren Mitglieder“, die dem Kreistag angehören, zu bestimmen.
Mit der Bestimmung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, ist zugleich die Anzahl der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören dürfen, aber für ihn wählbar sein müssen, bestimmt.
Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen des Kreistages vorgesehene Verfahren Anwendung nach § 11 Abs. 2 S. 4 SpkG LSA. Für die Bestimmung der Vorschlagsrechte ist somit nach § 47 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, die Vertreterzahl für die Gruppe der dem Kreistag angehörenden Mitglieder mit „sechs“ zu bestimmen. In diesem Falle ist die Anzahl der nicht dem Kreistag angehörenden Vertreter „drei“.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 – Satzung für die Kreissparkasse Börde Anlage 2 – Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
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