Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0016/BLR/2019  

 
 
Betreff: Bestimmung der Anzahl der "weiteren Mitglieder" des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Rexhi Kreistag/Wahlen
Federführend:Büro Landrat Bearbeiter/-in: Knackstedt, Vivien
Beratungsfolge:
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
03.07.2019 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0016/BLR/2019)
Anlagen:
Anlage 1 - Satzung für die Kreissparkasse Börde
Anlage 2 - Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, dass die Anzahl der “weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde, die dem Kreistag angehören mit „sechs“ festgelegt wird.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Vor der Bestimmung der „weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde hat der Kreistag zunächst nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG LSA) die Anzahl der „weiteren Mitglieder“, die dem Kreistag angehören, festzulegen.

 

 

Gemäß § 9 Abs. 1 SpkG LSA gehören dem Verwaltungsrat mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums bis zu 18 Mitglieder betragen. Die Zahl der Mitglieder muss durch drei teilbar sein.

Laut § 4 Abs. 1 der Satzung für die Kreissparkasse Börde vom 14.02.2008 gehören dem Verwaltungsrat fünfzehn Mitglieder an.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat neben dem Vorsitzenden (lt. § 10 Abs. 1 SpkG LSA der Landrat) und fünf Beschäftigtenvertretern (§ 11 Abs. 3 SpkG LSA) aus neun weiteren Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 2 SpkG LSA. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan des Trägers, dem Kreistag, angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Demnach hat der Kreistag die genaue Anzahl der „weiteren Mitglieder“, die dem Kreistag angehören, zu bestimmen.

 

Mit der Bestimmung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, ist zugleich die Anzahl der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören dürfen, aber für ihn wählbar sein müssen, bestimmt.

 

Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen des Kreistages vorgesehene Verfahren Anwendung nach § 11 Abs. 2 S. 4 SpkG LSA. Für die Bestimmung der Vorschlagsrechte ist somit nach § 47 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden.

 

Der Beschlussvorschlag sieht vor, die Vertreterzahl für die Gruppe der dem Kreistag angehörenden Mitglieder mit „sechs“ zu bestimmen. In diesem Falle ist die Anzahl der nicht dem Kreistag angehörenden Vertreter „drei“.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Satzung für die Kreissparkasse Börde

Anlage 2 – Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Satzung für die Kreissparkasse Börde (172 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (209 KB)