Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stellt fest, dass bei keiner in den Kreistag des Landkreises Börde gewählten Person ein Hinderungsgrund im Sinne des § 41 Absatz 3 Ziffer 1 bis 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vorliegt. Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag stellt gemäß § 42 Absatz 2 KVG LSA unverzüglich fest, ob Hinderungsgründe nach § 41 Absatz 3 KVG LSA vorliegen.
Gemäß § 41 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 KVG LSA können Kreistagsmitglieder eines Landkreises nicht sein:
1. der Landrat dieses Landkreises, 2. hauptamtliche Beschäftigte des Landkreises, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen, 3. leitende Beschäftigte einer kommunalen Körperschaft, deren Mitglied der Landkreis ist, 4. leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn der Landkreis in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat, 5. Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen. 6. leitende Beschäftigte der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes.
Auf keine der gewählten Personen treffen die genannten Hinderungsgründe zu. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
- keine - |
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