Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt sechs stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf Vorschlag der im Bereich des Landkreises Börde wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe:
Frau/Herrn…………………………..als Mitglied Frau/Herrn…………………………..als Stellvertreter
Frau/Herrn…………….…………….als Mitglied Frau/Herrn…………………………..als Stellvertreter
Frau/Herrn……………………………als Mitglied Frau/Herrn……………………………als Stellvertreter
Frau/Herrn…………………………….als Mitglied Frau/Herrn…………………………….als Stellvertreter
Frau/Herrn……………………………..als Mitglied Frau/Herrn……………………………..als Stellvertreter
Frau/Herrn………………………………als Mitglied Frau/Herrn………………………………als Stellvertreter
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt (Jugendamt-Satzung) werden die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses für die Wahlzeit des Kreistages von diesem gewählt.
Gemäß § 71 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ist ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Es handelt sich hierbei um einen beschließenden Ausschuss nach § 51 KVG LSA i. V. m. § 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde.
§ 3 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt regelt die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören fünfzehn "stimmberechtigte Mitglieder" einschließlich des Vorsitzenden an. Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlperiode gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende Personen an:
1. neun Mitglieder, die durch den Kreistag aus dem Kreis seiner Mitglieder entsprechend der Sitzverteilung oder aus dem Kreis in der Jugendhilfe erfahrener Frauen und Männer gewählt werden,
2. sechs Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bereich des Landkreises wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen sind. Ein Drittel dieser Sitze soll an Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich der Jugendarbeit tätig sind, vergeben werden.
Mit Schreiben vom 14.05.2019 wurden die unter Punkt 2 genannten, anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Amt für Bildung und Kultur zur Einreichung von Vorschlägen aufgefordert. Durch die Träger der freien Jugendhilfe wurden die in der Anlage aufgeführten Vorschläge unterbreitet.
Gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA werden Wahlen nur in gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Da hier jedoch mehr Bewerber vorliegen, als Sitze zu verteilen sind, sollte hier die geheime Wahl mit Stimmzetteln vollzogen werden.
Die geheime Wahl wird dahingehend durchgeführt, dass alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Wird die Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang sind die Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, dass der Vorsitzende zieht.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
- Übersicht der unterbreiteten Vorschläge zur Besetzung der stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Landkreises wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe - Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||