Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag entsendet als dem Kreistag nicht angehörende „übrige weitere Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde:
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG LSA) entsendet der Kreistag die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 SpkG LSA.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden nach § 11 Abs. 1 SpkG LSA unverzüglich nach jeder Wahl zum Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages benannt oder gewählt.
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Börde besteht nach § 9 Abs. 1 und 2 SpkG LSA in Verbindung mit § 4 der Satzung für die Kreissparkasse Börde aus dem Landrat als Vorsitzenden, neun „weiteren Mitgliedern“ und fünf Beschäftigtenvertretern. Dabei untergliedern sich die „weiteren Mitglieder“ in:
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigte werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter müssen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SpkG LSA wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Aufgaben, Anforderungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrates sind in den Bestimmungen des Sparkassengesetzes geregelt.
Der Kreistag des Landkreises Börde hat mit Beschlusses vom 03.07.2019 (Nr. 0016/BLR/2019) die Anzahl der „weiteren Mitglieder“, die dem Kreistag angehören, mit „sechs“ bestimmt – sie bilden die „Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“. Somit beträgt die Anzahl der „übrigen weiteren Mitglieder“, die nicht dem Kreistag angehören „drei“.
Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen des Kreistages vorgesehene Verfahren („Hare-Niemeyer-Verfahren“) Anwendung nach § 11 Abs. 2 S. 4 SpkG LSA in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Demnach stehen den Fraktionen der CDU, AfD und SPD je ein Vorschlagsrecht zu.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 – Satzung für die Kreissparkasse Börde Anlage 2 – Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
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