Der Kreistag stellt fest, dass bei keiner in den Kreistag des Landkreises Börde gewählten Person ein Hinderungsgrund im Sinne des § 41 Abs. 3 Ziffer 1 bis 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vorliegt.
Der Kreistag stellte fest, dass bei keiner in den Kreistag des Landkreises Börde gewählten Person ein Hinderungsgrund im Sinne des § 41 Abs. 3 Ziffer 1 bis 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vorliegt.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:fünfzig
Ablehnung:keine
Enthaltung:keine
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2014/KWL/0001 erhoben.