Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises Börde wählt unter Vorbehalt der Genehmigung der Hauptsatzung des Landkreises Börde
Frau/Herrn …………………zur/m „Ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages“ Frau/Herrn …………………zur/m „Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages“.
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) wählt die Vertretung aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Laut § 3 Absatz 1 des Entwurfs der Hauptsatzung des Landkreises Börde (Stand: 16.06.2014) sind zwei Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster stellvertretender Vorsitzender des Kreistages“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages.
Wahlen werden gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Entsprechend § 56 Abs. 5 KVG LSA können bei mehreren zu wählenden Personen, die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder bei denen mehr als eine Stimme für einen Bewerber abgegeben wurden, sind ungültig.
Anlagen:
- keine -
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