Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2014/80/0028  

 
 
Betreff: Bestimmung der weiteren Vertreter des Landkreises Börde in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der "Gemeinnützigen Senioren- und Altenheimgesellschaft mbH Pflegeheim Klein Wanzleben"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.07.2014 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2014/80/0028)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Landkreis Börde entsendet

 

a) auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

Frau/Herrn …………………………..,

 

b) auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

Frau/Herrn …………………………..,

 

c) auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

    Frau/Herrn …………………………..,      

 

als Mitglieder des Aufsichtsrates der Gemeinnützigen Senioren- und Altenheimgesellschaft mbH Pflegeheim Klein Wanzleben.

 

3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat einmal jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.

 

4. Der Landkreis Börde wird gemäß § 131 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der Gemeinnützigen Senioren- und Altenheimgesellschaft mbH durch den Landrat oder einen Beauftragten vertreten.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist alleiniger Gesellschafter der Eigengesellschaft Gemeinnützigen Senioren- und Altenheimgesellschaft mbH mit Sitz in der Stadt Wanzleben-Börde, OT Klein Wanzleben.

 

Gegenstand des Unternehmens ist die Betreuung und Pflege hilfebedürftiger und pflegebedürftiger Menschen in dafür vorhandenen und neu zu schaffenden Einrichtungen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 25.564,59 EURO.

 

Organe der Gesellschaft sind:

= die Gesellschafterversammlung,

= der Aufsichtsrat,

= die Geschäftsführung.

 

Nach § 131 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat oder einen Bevollmächtigten vertreten. Einer Beschlussfassung durch den Kreistag bedarf es nicht. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Der Aufsichtsrat hat 5 Mitglieder :

= ein Aufsichtsratsmitglied ist der Landrat oder ein Bevollmächtigter,

= drei Aufsichtsratsmitglieder werden durch den Kreistag entsandt,

= ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Betriebsrat des Unternehmens bestimmt.

 

Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Landrat oder ein von ihm  Bevollmächtigter.

 

Nach § 131 KVG LSA und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird der Landkreis im Aufsichtsrat kraft seines Amtes durch den Landrat oder einen Beauftragten vertreten. Einer Beschlussfassung durch den Kreistag bedarf es nicht. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Über die Bestellung der übrigen drei durch den Kreistag zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates entscheidet der Kreistag entsprechend dem Verfahren zur Besetzung von Funktionen. Danach steht der CDU-Fraktion das erste und das dritte Zugriffsrecht, der SPD-Fraktion das zweite Zugriffsrecht zu.

 

Die zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates müssen nicht dem Kreistag angehören.

 

Es ist beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag neu zu fassen und dem Kreistag auf der nächsten Kreistagssitzung zur Entscheidung vorzulegen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

㤠131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1)              Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(2)              Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(3)              Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.

 

(4)              Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.