Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2014/80/0024  

 
 
Betreff: Bestimmung der weiteren Vertreter des Landkreises Börde in der Gesellschafterversammlung der "BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.07.2014 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (2014/80/0024)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Landkreis Börde entsendet

 

a) auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

              Frau/Herrn ………….,

 

b) auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

Frau/Herrn …………,

 

c) auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.:

Frau/Herrn …………,

 

d) auf Vorschlag der Fraktion der FDP :

Frau/Herrn …………,

 

e) auf Vorschlag der Fraktion der FUWG :

Frau/Herrn ………….,

 

f) auf Vorschlag der Fraktion ………………. :

Frau/Herrn ………… .

 

als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH.

 

2. Die weiteren Vertreter/innen nach Ziffer 1. werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter

Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung einmal jährlich, in dringenden

und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.

 

3. Der Landkreis Börde wird gemäß § 131 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Gesellschafterversammlung der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH durch den Landrat oder einen Beauftragten vertreten.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist alleiniger Gesellschafter der Eigengesellschaft BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in der Gemeinde Niedere Börde, OT Vahldorf. Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde und Randgebieten der angrenzenden Landkreise und der Stadt Magdeburg.

 

Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 60.000,00 Euro.

 

Organe der Gesellschaft sind

= die Gesellschafterversammlung,

= die Geschäftsführung.

 

Nach § 131 KVG LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat oder einen Beauftragten vertreten. Einer Beschlussfassung durch den Kreistag bedarf es nicht. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Der Kreistag kann gemäß § 131 Satz 2 KVG LSA weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden. In den vorangegangenen Wahlperioden hatte der Kreistag je eine/n Vertreter/in jeder Fraktion als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsandt. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass der Kreistag auch für die neue Wahlperiode in gleicher Weise von der Möglichkeit der Entsendung Gebrauch machen wird.

 

Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein.

 

Es wurde ein neuer Gesellschaftsvertrag gefasst, welcher dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt werden soll.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

㤠131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1)              Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(2)              Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(3)              Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.

 

(4)              Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.