Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
I. Für die Dauer seiner Wahlperiode wählt der Kreistag als weitere Verbandsvertreter/innen bzw. Stellvertreter/innen des Landkreises Börde in der Regionalversammlung des Zweckverbandes „Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg“
1. auf Vorschlag der kreisangehörigen Gemeinden:
a) Frau/Herrn ……… als Vertreter/in, Frau/Herrn ……….als Stellvertreter/in;
b) Frau/Herrn ……… als Vertreter/in, Frau/Herrn ………. als Stellvertreter/in;
2. auf Vorschlag der Fraktion der ..........:
a) Frau/Herrn .…….. als Vertreter/in, Frau/Herrn ……….als Stellvertreter/in;
b) Frau/Herrn ……… als Vertreter/in, Frau/Herrn ……… als Stellvertreter/in;
3. auf Vorschlag der Fraktion ............:
Frau/Herrn ………. als Vertreter/in, Frau/Herrn ………..als Stellvertreter/in;
4. auf Vorschlag der Fraktion ............... .:
Frau/Herrn ………. als Vertreter/in, Frau/Herrn ………..als Stellvertreter/in.
II. Die Verbandsvertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen werden aufgefordert, den Kreistag in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Verbandsversammlung einmal jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten des Zweckverbandes und seiner Verbandsmitglieder unverzüglich, zu unterrichten.
Sachdarstellung, Begründung:
Der Landkreis Börde ist Mitglied des Zweckverbandes „Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg“. Organ der „Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg“ ist die Regionalversammlung. Die Regionalversammlung ist das oberste Beschlussorgan und nimmt die ihr nach der Verbandssatzung obliegenden Aufgaben wahr. Die Regionalversammlung setzt sich aus Vertretern der beteiligten Gebietskörperschaften zusammen:
= aus gesetzlich bestimmten Vertretern und = aus weiteren Vertretern, die durch die Vertretungen zu wählen sind.
Nach § 18 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung entsendet der Landkreis Börde für die Dauer der kommunalen Wahlperiode insgesamt 9 Vertreter/innen in die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg :
= nach § 18 Abs.1 LPlG („gesetzlich bestimmte Vertreter“) :
- Herrn Landrat Walker, - Herrn Bürgermeister Eichler, Mittelzentrum Stadt Haldensleben, - Herrn Bürgermeister Klenke, Mittelzentrum Stadt Oschersleben (Bode);
= durch Wahl durch den Kreistag : sechs weitere Vertreter/innen (§ 18 Abs.4 LPlG), hiervon - zwei Vertreter/innen („ein Viertel“) und zwei Stellvertreter/innen auf Vorschlag der kreisangehörigen Gemeinden, - vier Vertreter/innen und vier Stellvertreter/innen auf Vorschlag des Kreistages.
Für die Wahl der auf Vorschlag der kreisangehörigen Gemeinden zu wählenden zwei Vertreter/innen bzw. Stellvertreter/innen hat der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt, Kreisverband Börde, die nachfolgende Vorschlagsliste übergeben :
1. als Vertreter/in : a) Frau/Herr b) Frau/Herr
2. als Stellvertreter/in : a) Frau/Herr b) Frau/Herr
Anlagen:
„§ 18 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung:
(1) Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft führt die Bezeichnung Regionalversammlung.
(2) Die Regionalversammlung besteht aus den Landrätinnen und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte und der Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans sowie weiteren Vertreterinnen und Vertretern.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte der Planungsregion entsenden für je angefangene 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Regionalversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit festgestellt wurde. Landrätinnen und Landräte, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplans werden insoweit angerechnet.
(4) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter in der Regionalversammlung werden in den kreisfreien Städten vom Stadtrat, in den Landkreisen von den Kreistagen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Dabei wählen die Kreistage ein Viertel der weiteren Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der kreisangehörigen Städte und Gemeinden; hierzu wird vom Landkreis eine alphabetische Wahlliste der von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten gebildet, aus der die erforderliche Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach dem Mehrheitsprinzip gewählt wird. Wählbar zur Vertreterin oder zum Vertreter ist, wer seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Nicht wählbar ist, wer in einer Landesplanungsbehörde tätig ist.
(5) Jede Vertreterin und jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Sie sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 33 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(6) Die Stellvertretung der Landrätinnen und Landräte, der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erfolgt durch ihre Vertreter im Amt. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 4 sind für den Fall der Verhinderung jeweils Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen.“
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