Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2014/BKT/0018  

 
 
Betreff: Wahl der/des Vertreterin/Vertreters der "Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates" der Kreissparkasse Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Knackstedt, Vivien
Beratungsfolge:
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.07.2014 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2014/BKT/0018)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt

 

auf Vorschlag der Fraktion der CDU

 

                            Frau/Herrn ...............................

 

als Vertreter/Vertreterin der Gruppe der dem Kreistag angehörenden „weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach § 9 Abs. 1 und 2 SpkG-LSA in Verbindung mit § 4 der Satzung für die Kreissparkasse Börde besteht der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Börde aus dem Landrat als Vorsitzenden, neun „weiteren Mitgliedern“ und fünf Beschäftigtenvertretern.


Gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SpkG-LSA wählt der Kreistag die „weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates für die Dauer seiner Wahlzeit nach dem für die Bildung seiner Ausschüsse vorgesehenen Verfahren („Hare-Niemeyer-Verfahren“, § 47 Abs. 1 KVG LSA).

 

Der Kreistag des Landkreises Börde hat mit Ziffer 2. des Beschlusses vom 02.07.2014 (2014/BKT/0016) die Anzahl der Stellvertreter für die „Gruppe der weiteren Mitglieder, die dem Kreistag angehören“ und für die „Gruppe der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“ mit jeweils „eins“ bestimmt.

 

Nach den Bestimmungen des § 47 KVG LSA („Hare-Niemeyer-Verfahren“) steht der Fraktion der CDU ein Vorschlagsrecht zu.

 

Aufgaben, Anforderungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrates sind in den Bestimmungen des Sparkassengesetzes geregelt.


Der Vertreter/die Vertreterin der Gruppe der dem Kreistag angehörenden „weiteren Mitglieder“ wird gewählt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. (§ 56 KVG LSA).

 

 

Die Wahl der dem Kreistag angehörenden „weiteren Mitglieder“, die Wahl des Vertreters der „Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder“, die Wahl der nicht dem Kreistag angehörenden „übrigen weiteren Mitglieder“ und die Wahl des Vertreters der „Gruppe der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder“ erfolgt in getrennten Wahlverfahren.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

- keine -

Hinweis:

-          Rechtsgrundlagen (auszugsweise) - siehe Vorlage 2014/BKT/0017 - Wahl der dem Kreistag angehörenden "weiteren Mitglieder" des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde

-          Satzung für die Kreissparkasse Börde und Sparkassengesetz Sachsen Anhalt – siehe Vorlage 2014/BKT/0016 „Bestimmung der Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde“