Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, dass 1) die Anzahl der “weiteren Mitglieder“ des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde, die dem Kreistag angehören mit „sechs“ und 2) die Anzahl der Stellvertreter/-innen für die Gruppe der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder mit jeweils „eins“
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Sparkassengesetzes Sachsen-Anhalt (SpkG LSA) gehören dem Verwaltungsrat mindestens neun, maximal fünfzehn Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung des Ministers für Finanzen bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Zahl der Mitglieder muss durch drei teilbar sein.
Laut § 4 Absatz 1 der Satzung für die Kreissparkasse Börde vom 14.02.2008 gehören dem Verwaltungsrat fünfzehn Mitglieder an.
Gemäß § 4 Absatz 2 besteht der Verwaltungsrat neben dem Vorsitzenden (lt. § 10 Abs. 1 SpkG LSA der Landrat) und fünf Beschäftigtenvertretern (§ 11 Abs. 2 SpkG LSA) aus neun weiteren Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 1 SpkG LSA. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung, dem Kreistag, angehören. Die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Die genaue Anzahl bestimmt der Kreistag vor jeder Wahl (§ 11 Abs. 1 Satz 6 SpkG LSA). Mit der Bestimmung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, ist zugleich die Anzahl der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören dürfen, aber für ihn wählbar sein müssen, bestimmt.
Für die Bestimmung der Wahlvorschläge ist das Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA).
Der Beschlussvorschlag 1 (Anzahl der “weiteren Mitglieder“) sieht vor, die Vertreterzahl für die Gruppe der dem Kreistag angehörenden Mitglieder mit „sechs“ zu bestimmen. In diesem Falle ist die Anzahl der nicht dem Kreistag angehörenden Vertreter „drei“.
Beschlussvorschlag 2 (die Anzahl der Stellvertreter/-innen für die Gruppe der weiteren Mitglieder) sieht vor, die Vertreter der Gruppen der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder auf jeweils „eins“ festzusetzen. Für die Gruppe der Beschäftigten wird die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder.
Anlagen:
Anlage 1 - Satzung Kreissparkasse Börde Anlage 2 - Sparkassengesetz LSA
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