Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Leistungen und Zentraler Service

Kita:

Kita-Kostenerstattung (§ 90 Abs. 2 SGB VIII)

Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII.

Prüfung erweiterter ganztägiger Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 4 KiFöG-LSA)

Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst ein Förderungs- und Betreuungsangebot von neun bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder 45 bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen.

Antrag auf auswärtige Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3b KiFöG-LSA)

Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG-LSA haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen.

Für einen anderen Ort ist ein Antragsverfahren über den öffentlichen Träger der Jugendhilfe erforderlich.

Sicherung Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 KiFöG LSA)

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Sollte nach eigenen Bemühungen der Sorgeberechtigten kein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung stehen, können Sie sich zur Anspruchssicherung an das Jugendamt wenden.


Abschluss von Entgeltvereinbarungen mit Trägern von Tageseinrichtungen (§ 78b SGB VIII)


Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss oder –Ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten Kinder alleinerziehender Elternteile, sofern der andere, familienferne Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erbringt oder verstorben ist.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • alleinerziehender Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt,
  • anderer, familienferner Elternteil keinen, nur teilweise oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt,
  • familienferner Elternteil verstorben und keine oder nicht ausreichende Halbwaisenbezüge  

Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:
ab 01.01.2022

  • 0   –   5 Jahre     monatlich 177,00 EUR (bis 31.12.2021 = 174,00 EUR)
  • 6   – 11 Jahre     monatlich 236,00 EUR (bis 31.12.2021 = 232,00 EUR)
  • 12 – 17 Jahre     monatlich 314,00 EUR (bis 31.12.2021 = 309,00 EUR)

Prüfung Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beratung gem. § 18 SGB VIII

Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen einer Beistandschaft


Beurkundung/Beratung/Beistandschaft:

Beurkundung Vaterschaft, elterliche Sorge, Unterhaltsansprüche


Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister § 58 a SGB VIII

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass

  1.  keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
  2.  Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:

  • die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
  • die Eltern einander heiraten
  • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.

Die Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Schulen, Kindergärten, Ärzten, Banken, etc. zum Nachweis, wenn ihr entweder die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder Eintragungen in Bezug auf Teile der elterlichen Sorge wegen gerichtlicher Entscheidung vorliegen.