Das Bild zeigt eine Person, die auf einer Metallleiter steht und eine hohe, dichte Hecke mit einem langen Stabheckenschneider trimmt.
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Bäume fällen, Hecken und Sträucher roden – Was ist erlaubt?

Wer auf seinem Grundstück Bäume fällen bzw. Hecken oder Sträucher roden möchte hat nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) noch bis zum 28. Februar Zeit.

Das Fäll- und Rodungsverbot gilt jährlich vom 1. März bis 30. September und dient insbesondere dem Schutz von nistenden Vögeln und Kleintieren. In diesem Zeitraum ist es untersagt, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Prinzipiell ist der in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verwendete Begriff „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „erwerbsgärtnerisch genutzte Grundfläche“.

Die aktuellen gesetzlichen Regelungen setzen eine gärtnerische Nutzung der Flächen voraus, welche vor allem Gärten zur Pflanzengewinnung und zu ästhetischen Zwecken bewirtschaftete Ziergärten umfassen. Eine gärtnerische Nutzung liegt somit auch bei Haus- und Vorgärten und in Kleingartenanlagen vor. Diese sind laut der speziellen Regelungen im Land Sachsen-Anhalt von den Verboten des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ausgenommen.

Das bedeutet, dass auf diesen Flächen ganzjährig Bäume gefällt werden dürfen, solange der Artenschutz gemäß § 39 Abs. 1 BNatSchG und § 44 BNatSchG von den durchführenden Personen entsprechend gewährleistet wird. Es muss sichergestellt werden, dass die Verbote des Artenschutzes bei den Fällungen nicht berührt werden. Zu den strengen oder besonders geschützten Arten zählen u. a. alle einheimischen Vogelarten sowie Fledermäuse, Hornissen, xylobionthe Käfer und Bilche.

Eine Rodung oder massiver Rückschnitt von Sträuchern und Hecken außerhalb des gesetzlichen Zeitraumes ist allerdings nicht zulässig.

Bei Grundstücken, die baurechtlich dem Innenbereich zugeordnet werden, könnten die Gehölze einer Baumschutzsatzung der Stadt oder der Gemeinde unterliegen. Dies ist entsprechend im Vorfeld abzufragen.

Gehölze auf Grundstücken des baurechtlichen Außenbereiches, welche außerhalb des Waldes stehen, unterliegen der Gehölzschutzverordnung des Landkreises Börde. Fällungen, Rodungen und massive Rückschnitte sind in diesem Fall ganzjährig im Vorfeld bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Um Konflikte zu vermeiden empfiehlt es sich im Vorfeld der Maßnahme den Kontakt zur jeweiligen Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Börde über naturschutz-forsten(at)landkreis-boerde.de aufzunehmen.

Antragsformulare finden die Bürgerinnen und Bürger im Internet über https://www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-3/amt-fuer-natur-und-umweltschutz.

Letzte Aktualisierung: 11.02.2026 11:47 Uhr