Duldung
Leistungsbeschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wird dieses Verfahren negativ beschieden ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich und die betroffenen Ausländer zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Es besteht eine vollziehbare und mittels der Abschiebung durchzuführende Ausreisepflicht.
Mittels der Duldung, welche eine Bescheinigung über die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ darstellt, kann von der Durchsetzung der Abschiebepflicht aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zur Duldung erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage