Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragenWenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.
Volltext
Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:
- Personenbedingten
- Betriebsbedingten
- Verhaltensbedingten
Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
- ordentlichen Kündigungen,
- außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
- Änderungskündigungen.
Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:
- Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht
Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:
- Art und Schwere der Behinderung,
- Alter,
- persönliche Verhältnisse
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
- die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.
Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
- selbst kündigt,
- weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
- das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder
das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Integrationsamt.
Verfahrensablauf
Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen Sie schriftlich beantragen:
- Kontaktieren Sie Ihr regionales Integrations- oder Inklusionsamt, um das Antragsformular auf Zustimmung zur Kündigung zu erhalten . Füllen Sie dieses vollständig aus und senden Sie es mit den erforderlichen Unterlagen an das Integrationsamt zurück. Ein formloser Antrag ist auch möglich, jedoch werden dann gegebenenfalls Unterlagen und Informationen von Ihnen nachgefordert.
- Nach Erhalt des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung prüft das Integrationsamt den Sachverhalt.
- Das Integrationsamt setzt sich dafür ein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das kann besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten geschehen.
- Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verbunden sein können.
- Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Integrationsamt unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und im Rahmen seines Ermessens über den Antrag.
- Das Integrationsamt erlässt dazu einen Kündigungsbescheid, der adressiert ist an Sie als Antragsteller und gleichzeitig an den Beschäftigten. Der Bescheid enthält neben der Entscheidung eine ausführliche Begründung und einen Rechtsbehelf.
Vous devez demander par écrit l'autorisation de licencier une personne lourdement handicapée :
- Contactez votre office régional d'intégration ou d'inclusion pour obtenir le formulaire de demande d'autorisation de licenciement . Remplissez-le entièrement et renvoyez-le à l'office d'intégration avec les documents nécessaires. Une demande informelle est également possible, mais des documents et informations vous seront alors éventuellement demandés.
- Après réception de la demande d'autorisation de licenciement, l'Integrationsamt examine les faits.
- L'office de l'intégration s'efforce de trouver une solution à l'amiable. Cela peut particulièrement bien se passer lors d'une négociation orale avec toutes les parties concernées.
- Dans le cadre d'un accord à l'amiable, l'office d'intégration peut également proposer des prestations d'aide à l'accompagnement dans la vie professionnelle, par exemple pour aménager le poste de travail en fonction du handicap ou pour compenser les charges exceptionnelles qui peuvent être liées à l'emploi de la personne lourdement handicapée.
- Si aucun accord n'est trouvé, l'office d'intégration statue sur la demande en tenant compte des intérêts des deux parties et dans le cadre de son pouvoir d'appréciation.
- L'office de l'intégration émet à cet effet une décision de licenciement qui vous est adressée en tant que demandeur et qui est en même temps adressée à l'employé. La notification contient, outre la décision, une motivation détaillée et une voie de recours.
You must apply in writing for consent to the dismissal of a severely disabled person:
- Contact your regional integration or inclusion office to obtain the application form for consent to dismissal . Fill it out completely and send it back to the integration office with the required documents. An informal application is also possible, but you may then be asked to provide additional documents and information.
- After receiving the application for approval of the dismissal, the Integration Office will examine the facts of the case.
- The Integration Office is committed to finding an amicable solution. This can be done particularly well in an oral hearing with all parties involved.
- As part of an amicable agreement, the Integration Office can also offer services of accompanying assistance in working life, for example for disability-friendly workplace design or to compensate for extraordinary burdens that may be associated with the employment of the severely disabled person.
- If no agreement is reached, the Integration Office decides on the application, taking into account the interests of both parties and within the scope of its discretion.
- The Integration Office will issue a notice of dismissal addressed to you as the applicant and to the employee at the same time. In addition to the decision, the notice contains detailed reasons and a legal remedy.
Hinweise (Besonderheiten)
Special regulations apply to terminations in connection with the discontinuation of operations, significant operational restrictions and insolvencies.
Bei Kündigungen in Zusammenhang mit Betriebseinstellungen, wesentlichen Betriebseinschränkungen und Insolvenzen gelten Sonderregelungen.
Des règles spéciales s'appliquent en cas de licenciement lié à une cessation d'activité, à une réduction importante de l'activité ou à une insolvabilité.
- Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung
-
für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen besteht besonderer Kündigungsschutz
- Person wird von einem Versorgungsamt als schwerbehindert anerkannt, bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50
- Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem Behinderungsgrad von 30 oder 40 durch die Agentur für Arbeit
- Arbeitgebende müssen vor der Kündigung Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen
- Zustimmung der Integrations- oder Inklusionsamtes muss unabhängig von dem Kündigungsgrund eingeholt werden
- Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens
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keine Zustimmung erforderlich:
- bei Kündigungen innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung unabhängig von der Dauer der Probezeit,
- wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst kündigt oder
- wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte.
- zuständig: zuständiges Integrations- oder Inklusionsamt