Wenn Sie eine praktische Prüfung als Pilotin oder Pilot für das Führen von Flugzeugen oder Hubschraubern nach Sichtflugregeln, Leichtluftfahrzeugen, Segelflugzeugen oder Freiballonen ablegen möchten, müssen Sie sich anmelden.
Volltext
Sie möchten eine Lizenz als Privatpilotin oder Privatpilot ohne Instrumentenflugberechtigung erwerben? Dann müssen Sie sich zu einer praktischen Prüfung anmelden.
Dies betrifft folgende Lizenzen:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H))
- Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H))
- Segelflugzeuge (SPL)
- Freiballone (BPL)
Sie möchten die praktische Prüfung wiederholen? Dann müssen Sie sich ebenfalls anmelden.
Voraussetzungen
- abgeschlossene theoretische Ausbildung
- bestandene theoretische Prüfung
- abgeschlossene praktische Flugausbildung
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis der Flugausbildung
- Bestätigung der Flugausbildung und Prüfungsempfehlung durch die Flugschule
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 128 Absatz 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.030, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.030, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.030, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Kurzfassung
- Lizenz als Privatpilotin oder Privatpilot ohne Instrumentenflugberechtigung erfordert praktische Prüfung
-
dies betrifft folgende Lizenzen:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln
- Leichtluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln
- Segelflugzeugen nach Sichtflugregeln
- Freiballone
- Anmeldung auch nötig bei Wiederholung der Prüfung