Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen beantragen

Wenn Sie Ihre Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen der Kategorie 1 ändern möchten, können Sie einen Antrag stellen. Das kann die Grundstoffe, die Vorgänge, die Betriebsstätte oder die oder den verantwortliche/n Beauftragte/n betreffen.

Volltext

Der Umgang mit Grundstoffen, die möglicherweise in Drogen umgewandelt werden können, unterliegt einer strengen Kontrolle, insbesondere wenn es sich um Grundstoffe der Kategorie 1 handelt, aus denen Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial hergestellt werden können.

Sie benötigen für jeden Umgang mit diesen Grundstoffen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn Sie diese:

  • besitzen
  • herstellen
  • verarbeiten
  • lagern
  • mit ihnen handeln
  • Geschäfte mit ihnen vermitteln
  • Streckengeschäfte durchführen, auch wenn die Grundstoffe nicht das Territorium der Europäischen Union (EU) berühren
  • in die EU einführen
  • aus der EU ausführen

Wenn Sie bereits über eine Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen verfügen, diese aber ändern möchten, müssen Sie eine neue Erlaubnis beantragen. Das kann der Fall sein, wenn:

  • ein weiterer Grundstoff hinzukommt
  • ein neuer Vorgang aufgenommen werden soll
  • sich der Ort Ihrer Betriebsstätten, an denen Sie die Vorgänge durchführen, ändert.

Wenn sich die oder der verantwortliche Beauftragte oder der Name des Unternehmens ändert, müssen Sie das dem BfArM ebenfalls mitteilen.

Sie können alle Anträge formlos schriftlich stellen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen in Deutschland ansässig sein. 
  • Der Antrag muss vollständig und plausibel sein.
  • Es darf kein berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit der antragstellenden Person oder des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten bestehen.

  • Ihre vollständigen Angaben:
    • Namen
    • Anschrift
    • Telefonnummer
    • Faxnummer, wenn vorhanden
    • E-Mail-Adresse
  • Bezeichnung und Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) der benötigten Grundstoffe und deren Salze
  • Für Mischungen:
    • die Bezeichnung der Mischung
    • die Bezeichnung und die KN-Codes aller in der Mischung enthaltenen Grundstoffe
    • Angabe des höchstmöglichen Gehaltes derartiger Grundstoffe in der Mischung
  • Beschreibung der geplanten Vorgänge, beispielsweise
    • Handel in der Europäischen Union
    • Weiterverarbeitung
    • Einfuhr
    • Ausfuhr
    • Vermittlung
    • Vermittlungsgeschäfte
  • ausgefülltes Erklärungsformblatt zur Ernennung des oder der verantwortlichen Beauftragten
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten
  • beglaubigter Auszug
    • aus dem Handelsregister oder
    • beglaubigte Kopie der Gewerbeanmeldung

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag auf Änderung der Erlaubnis.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 können Sie online oder formlos schriftlich beim BfArM beantragen.

Erlaubnis online beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Sie benötigen für die Antragstellung:
      • ein Elster-Unternehmenskonto
      • ein Elster-Zertifikat. 
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF, PNG- oder JPEG-Datei mit jeweils maximal 10 Megabyte hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.
  • Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Erlaubnis formlos schriftlich beantragen:

  • Verfassen Sie einen Antrag mit allen benötigten Angaben, drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Schicken Sie Ihren formlosen Antrag per Post an das BfArM.

Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen. Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

  • bei Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 ist eine Erlaubnis erforderlich
  • Grundstoffe sind auch bekannt als:
    • erfasste Stoffe
    • Drogenausgangsstoffe
  • zur Kategorie 1 gehören Ausgangsstoffe, die möglicherweise in Drogen mit hohem Abhängigkeits und Missbrauchspotenzial umgewandelt werden können
  • eine Erlaubnis benötigt, wer Grundstoffe:
    • besitzt
    • herstellt
    • verarbeitet
    • lagert
    • mit ihnen handelt
    • Geschäfte mit ihnen vermittelt
    • Streckengeschäfte durchführt, auch wenn die Grundstoffe nicht das Territorium der Europäischen Union (EU) berühren
    • in die EU einführt
    • aus der EU ausführt
  • wer bereits über eine Erlaubnis verfügt, diese aber ändern möchte, muss eine neue Erlaubnis beantragen
  • das kann der Fall sein, wenn:
    • ein weiterer Grundstoff hinzukommt,
    • ein neuer Vorgang aufgenommen werden soll oder
    • sich der Ort der Betriebsstätten, an denen die Vorgänge durchgeführt werden, ändert.
  • die Änderung der oder des verantwortlichen Beauftragten oder des Namens des Unternehmens muss dem BfArM mitgeteilt werden
  • alle Anträge erfolgen formlos schriftlich.
  • Bearbeitungsdauer: im Durchschnitt etwa 42 Tage
  • zuständig: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
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