Wenn Ihr Unternehmen Postdienstleistungen erbringt, müssen Sie sich in das digitale Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen bei der Bundesnetzagentur eintragen lassen.
Volltext
Die Bundesnetzagentur führt seit dem 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post).
Als Anbieter dürfen Sie Postdienstleistungen nur erbringen, wenn Sie in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Wenn Sie einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen wollen, muss auch dieser in das digitale Anbieterverzeichnis eingetragen sein.
Mit dem Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen entfällt die Unterscheidung zwischen lizenzpflichtigen und anzeigepflichtigen Postdienstleistungen.
Wenn Ihr Unternehmen vor dem 19.07.2024 über eine gültige Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht bis 1.000 Gramm verfügte, wurden Sie automatisch in das Anbieterverzeichnis eingetragen.
Wenn Sie vor dem 19.07.2024 bei der Bundesnetzagentur als Erbringer von Postdienstleistungen pflichtgemäß angezeigt waren, können Sie Ihre Tätigkeit noch bis zum 18.08.2026 fortsetzen. Erst danach müssen Sie sich in das digitale Anbieterverzeichnis eintragen lassen.
Voraussetzungen
- Sie erbringen Postdienstleistungen.
- Sie möchten die Aufnahme ins Anbieterverzeichnis Post der Bundesnetzagentur beantragen.
-
Als Anbieter von Postdienstleistungen erfüllen Sie alle Anforderungen an:
- Zuverlässigkeit
- Leistungsfähigkeit
- erforderliche Fachkunde
Gebühren
Die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis ist gebührenpflichtig.
erforderliche Unterlagen
- Kopie der Gewerbeanmeldung
-
kostenfreie Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- kann über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder beantragt werden
-
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes:
- bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter
- bei Personengesellschaften aller zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafterinnen und Gesellschafter
-
aktuelles "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"
- für die natürliche Person oder
-
bei juristischen Personen
- für alle gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder
- zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- Anmeldebescheinigung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
Sie melden die Aufnahme der Erbringung von Postdienstleistungen online:
- Öffnen Sie den Antrag auf Eintragung in das digitale Anbieterverzeichnis Post im Bundesportal.
- Folgen Sie allen Schritten und füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Fügen Sie dem Antrag alle notwendigen Anlagen per Upload hinzu. Fehlen Ihnen noch Unterlagen, können Sie diese nachträglich hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Meldung innerhalb von 4 Wochen.
- Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, erfolgt die Eintragung in das digitale Anbieterverzeichnis und Ihre Registrierung wird entsprechend bestätigt.
- Sie erhalten eine Bestätigung, sobald Sie in das digitale Anbieterverzeichnis aufgenommen wurden.
- Wenn die Frist von 4 Wochen abgelaufen ist, ohne dass eine Eintragung oder eine Ablehnung erfolgt ist, gelten Sie als in das digitale Anbieterverzeichnis eingetragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Filiale, einen Paketshop oder eine automatisierte Station betreiben, müssen Sie das Antragsverfahren nicht durchlaufen. Stattdessen müssen Sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines Jahres die erforderlichen Informationen elektronisch übermitteln. Das sind:
- Anschrift
-
Betreiberin oder Betreiber der Einrichtung
-
bei natürlichen Personen:
- Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
-
bei juristischen Personen:
- Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens
- Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson
-
bei natürlichen Personen:
- Art der Einrichtung
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 2 und 3 Postgesetz (PostG)
- Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter
Kurzfassung
- Bundesnetzagentur führt seit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes am19.07.2024 ein digitales Verzeichnis aller Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post)
- Aufnahme der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen muss gemeldet werden
- wenn Anbieter von Postdienstleistungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 19.07.2024 über eine gültige Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht bis 1.000 Gramm verfügten, werden sie automatisch in das digitale Anbieterverzeichnis eingetragen
- Anbieter von Postdienstleistungen, die bisher anzeigepflichtig waren, können ihre Tätigkeit bis zum 18.08.2026 fortsetzen; danach müssen sie im digitalen Anbieterverzeichnis eingetragen sein
- neue Anbieter von Postdienstleistungen müssen eine Eintragung in das digitale Anbieterverzeichnis bis spätestens 18.08.2026 beantragen