Änderungen in der Weinbaukartei melden

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Änderungen in der Weinbaukartei melden

Rodungen oder Pflanzungen einer Rebfläche müssen Sie als Winzerin oder Winzer Ihrer zuständigen Behörde melden.

Volltext

Wenn Sie als Winzerin oder Winzer die Rebstöcke auf den Flächen entfernen oder pflanzen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.

In Sachsen-Anhalt müssen Sie ebenso Veränderungen bei der Bewirtschaftung (Eigentümer- oder Pächterwechsel) und Änderungen bei Vermarktungsangaben (Änderung des traubenverarbeitenden Betriebes / Traubenabnehmers) melden.

En Saxe-Anhalt, vous devez également déclarer les changements d'exploitation (changement de propriétaire ou de locataire) et les modifications des données de commercialisation (changement d'entreprise de transformation des raisins / d'acheteur de raisins).

In Saxony-Anhalt, you must also report changes in management (change of owner or tenant) and changes in marketing information (change of grape-processing company / grape buyer).

Voraussetzungen

Sie müssen eine Rodung und/oder eine Pflanzung einer Rebfläche durchgeführt haben.

Meldeformular der zuständigen Behörde zur Rodung und Pflanzung von Rebflächen

Ansprechpunkt

Office de l'agriculture, du remembrement et des forêts du Sud (ALFF Sud)

Office for Agriculture, Land Consolidation and Forestry South (ALFF Süd)

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF Süd)

Verfahrensablauf

Sie können die Meldung persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben. Alternativ können Sie die Meldung, je nach Angebot der zuständigen Behörde, online, per Post oder per Fax an die zuständige Stelle schicken. Damit endet das Verfahren.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Meldung der Rodung ist Voraussetzung für den Erhalt von Genehmigungspotential, also bestimmten Rebpflanz- beziehungsweise Wiederanpflanzungsrechten.

  • Meldung von Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei Entgegennahme
  • Meldung ist verpflichtend
  • Frist: bis zum 31.05. des auf die Rodung oder Pflanzung folgenden Jahres
  • Zuständige Stelle: je nach Landesrecht unterschiedlich

zuständige Stelle

Landwirtschaftsbehörde/-kammer

zurück zur Übersicht