Landkreis Börde - Amt für Planung und Umwelt - Sachgebiet Immissionsschutz

Was „Immission“ bedeutet:

Luftverunreinigungen (z.B. Gase, Stäube), Geräusche/Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Licht, Wärme, Strahlung und ähnliche Umwelteinwirkungen​

Ziele im Immissionsschutz:

Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch Immissionen verursacht werden, sowie dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen (Vorsorge)​

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz fasst all dies zusammen:

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bildet die Basis für unsere Arbeit und umfasst all die oben genannten Ziele. Es ist damit eines der wichtigsten Gesetze auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Fortführende​ Vorschriften zur Konkretisierung im Umweltrecht sind die Bundes-Immissions-​schutz-Verordnungen sowie die Technischen Anleitungen für Lärm und Luft​- TA Lärm / TA Luft.

Aufgaben des Sachgebietes Immissionsschutz

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (Genehmigung und Überwachung)​
  • Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren
  • Windkraftanlagen​
  • Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Planungsverfahren​
  • Registrierung der Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV
  • Lärm, Geräusche, Erschütterungen (Schwingungen)​
  • Luftverunreinigungen, Stäube, Gerüche​
  • Lichtimmissionen​
  • Wärmepumpen
  • Kleinfeuerungsanlagen
  • Chemikaliensicherheit
  • Beschwerden zu immissionsschutzrechtlichen Problemstellungen​
  • Beratungstätigkeit (z.B. Standortfestlegung für Wärmepumpen)

Hilfreiche Informationen

Genehmigungsbedürftige Anlagen (nach BImSchG)

Anlagen, die nach dem BImSchG zu genehmigen sind (genehmigungsbedürftige Anlagen – § 4 BImSchG)

So sind zahlreiche technischen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig, so z. B.: größere Lackieranlage, Schrottplätze, Tierhaltungsanlagen ab einer gewissen Bestandsgröße, offene Motorsportanlagen, offene Schießstände und Schießplätze, Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, Biogasanlagen und vieles mehr. Die Genehmigungsschwelle ist in der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung einsehbar. Die Baugenehmigung ist in die BImSchG- Genehmigung eingeschlossen. Wesentliche Änderungen sind genehmigungspflichtig. Eine Vielzahl von Änderungen, die die Anlage betreffen, sind anzeigepflichtig im Sinne des § 15 BImSchG. Anzeigen nach § 15 BImSchG erfolgen formlos bei der Immissionsschutzbehörde, unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen.

Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in über Art und Umfang der Antragsunterlagen wünschenswert.

Bei einigen Anlagen ist gemäß Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (Liste „UVP-pflichte Vorhaben“) eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (allgemein oder standortbezogen) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

Windkraftanlagen
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Windkraftanlagen/Windenergieanlagen (WKA/WEA)

 

Anlagen nach Baurecht
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Anlagen, die nach Baurecht zu genehmigen sind (nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen - § 22 BImSchG)

Bei allen anderen Vorhaben, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, für die allerdings die Erteilung einer Baugenehmigung unverzichtbar ist, erfolgt die immissionsschutzrechtliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren.

 


Als Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung benötigen wir aussagekräftige Unterlagen. Dafür können Sie sich an folgender Checkliste orientieren:

Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
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Registrierung von Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV

Mit Inkrafttreten der 44. BImSchV am 13.06.2019 wurde eine Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen, welche dem Regelungsbereich der 44. BImSchV unterliegen, eingeführt. Nach § 6 haben Betreiber einer solchen Feuerungsanlage diese vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Feuerungsanlagen nach § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) kleiner 1 MW.

Für die Anzeige zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV, finden Sie nachfolgend ein Formblatt entsprechend dem Anhang 1 der Verordnung.

Alle eingereichten Anzeigen nach § 6 der 44. BImSchV werden innerhalb eines Monats nach Eingang und Vollständigkeit der Anzeige in einem Anlagenregister erfasst, welches monatlich aktualisiert und dann veröffentlicht wird. Das aktuelle Anlagenregister finden Sie hier.

Lichtimmissionen

Lichtimmissionen durch Licht emittierende Anlagen

Die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) finden Anwendung zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen durch Licht emittierende Anlagen aller Art, soweit es sich dabei um Anlagen oder Bestandteile von Anlagen i.S.v. des § 3 Abs. 5 BImSchG handelt. Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art wie z. B. Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten, Lichtreklamen, alle möglichen Arten von stationären Beleuchtungen etc. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird.

Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr.

 

Diese Vorschrift gilt u.a. nicht für:

  • Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,
  • Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
  1. Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen,
  2. Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten,
  3. Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder
  4. Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen (außer holzbefeuerte Hot Tubs).

Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31.12.2021 errichtet wird, ist bei einer Unterschreitung des Abstandes zwischen neu zu errichtender Schornsteinanlage und nächstgelegener Wohnbebauung von 15 Metern, eine Beachtung von § 19 (1) 2. der 1. BImSchV unverzichtbar.

1. BImSchV

Chemikalien-Recht

Zum Chemikalien-Recht gehören u.a. folgende Punkte:

  • Chemikaliengesetz
  • Gefahrstoffverordnung
  • ChemikalienverbotsVO
  • Vollzug der 2. BImSchV, der 28. BImSchV und der 31. BImSchV
  • Überwachung der Asbestentsorgung
  • Überwachung der Tankstellen im Sinne der 10., der 20. und der 21. BImSchV
  • Erfassung und Kontrolle im Einzelhandel hinsichtlich Gefahrstoffen sowie Probenahmen
Wärmepumpen (Richtlinie für Abstände)

An folgendem Leitfaden können Sie sich orientieren:

Der Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) mit Stand August 2013 (aktualisiert März 2020) bietet eine fachlich fundierte Grundlage zur Planung und Ausführung von Luftwärmepumpen.

Leitfaden

Empfehlenswerte Abstände abhängig vom Schallleistungspegel der Wärmepumpe:

 

 Schallleistungspegel   Nutzungszeit  reines Wohngebiet (WR)  allg. Wohngebiet (WA)  Dorf-/Mischgebiet (MD/MI)
 50 dB(A)   nachts   12,40 m  06,70 m  03,40 m
 50 dB(A)   nachts   22,20 m  12,40 m  06,70 m
 60 dB(A)   nachts   31,80 m  22,20 m  12,40 m

 

Das Bayrische Landesamt für Umwelt sieht den Stand der Technik beim Immissionsschutz von Luftwärmepumpen bei einem Schallleistungspegel von 50 dB(A). Gemäß dem LAI-Leitfaden August 2013 sind bereits Geräte erhältlich, die einen Schallleistungspegel von weniger als 50 dB(A) erzeugen. Nicht berücksichtigt bei den Abständen sind Schallschirme bzw. Mehrfachreflexionen, durch die sich Abstände ggf. verdoppeln können.